
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass der Einsatz von sogenannten Staatstrojanern zum Teil verfassungswidrig ist. Damit steht fest, dass die Quellen-Telekommunikationsüberwachung, kurz Quellen-TKÜ, bei minderschweren Straftaten unzulässig ist.
Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?
Gegen die Befugnis des Einsatzes von Spähsoftware, um Verdächtige zu überwachen, wurden mehrere Verfassungsbeschwerden eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht musste sich daher jüngst mit dem Einsatz der Staatstrojaner beschäftigen. Die Karlsruher Richter machten jetzt klar, dass der massive Eingriff in den digitalen Grundrechtsschutz nur dann erlaubt ist, wenn es sich um schwere Straftaten handelt. Bei Tatbeständen mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren ist die Quellen-TKÜ hingegen nicht mit der Verfassung vereinbar. Durch die Entscheidung des höchsten Gerichts für die Wahrung der Verfassung ist die Überwachung in entsprechenden Fällen von minderschweren Straftaten auch rückwirkend nicht gültig. Insgesamt wurden im Jahr 2023 62 Quellen-TKÜ tatsächlich durchgeführt. Zudem ist die heimliche Online-Durchsuchung von Computern und Smartphones von Verdächtigen in Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Bis es hier eine Neuregelung gibt, gilt diese Vorschrift allerdings zunächst weiter.
Was steckt hinter dem sogenannten Staatstrojaner?
Spähsoftware, die Ermittler ohne die Kenntnis des Verdächtigen auf dessen Geräten wie beispielsweise dem Smartphone oder Computer installieren. Im Jahr 2017 gab es eine Änderung der Strafprozessordnung, die dies erlaubte. Seither ist es möglich, dass die Polizei beispielsweise verschlüsselte Nachrichten mitlesen oder sämtliche Daten durchforsten kann. Dies soll zur Aufklärung von Straftaten beitragen. Allerdings handelt es sich bei dem Vorgehen um einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Verdächtigen. Die Staatstrojaner werden über Schwachstellen installiert. Kritik gibt es daher zum Beispiel vom Verein Digitalcourage, der betont, dass diese Schwachstellen, die für die Spähsoftware der Ermittler genutzt werden, auch von Kriminellen genutzt werden können. Der Verein sieht daher eine Verletzung der Schutzpflicht und reichte eine der zahlreichen Verfassungsbeschwerden ein.
Wie hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung begründet?
Das Bundesverfassungsgericht stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der durch den Staatstrojaner überwachten Person fest. Daher heißt es im aktuellen Urteil, das heute veröffentlicht wurde: „Ausgehend von dem sehr hohen Eingriffsgewicht“ müsse der Einsatz der Spähsoftware „auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein.“ Der Einsatz für Straftaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zähle nicht dazu, da diese dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen seien. Künftig ist der Staatstrojaner in diesen Fällen nicht mehr erlaubt.
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