
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) ist unter anderem mit der Aufgabe betraut, den nationalen Telekommunikationsmarkt zu regulieren. Die Behörde teilt den Anbietern die Rufnummern zu, die diese wiederum an ihre Kunden vergeben. Für die Überlassung der Rufnummern verlangte die Behörde Gebühren. So auch von der o2 GmbH und der ISIS Multimedia Net GmbH. Die Unternehmen hatten die Beträge zwar gezahlt, waren mit der Regelung jedoch nicht einverstanden. Die Sache landete vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig und wurde dann an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergereicht.
Die damalige Regulierungsbehörde hatte von den beiden Unternehmen insgesamt etwa 1,2 Millionen D-Mark (rund 610.000 €) für die Überlassung von Rufnummern gefordert. Die Unternehmen wandten sich an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das die Frage, ob das Vorgehen der Regulierungsbehörde (jetzt Bundesnetzagentur) dem EU-Recht entspricht, an den Europäischen Gerichtshof richtete. Das höchste Gericht der Europäischen Union in Luxemburg entschied zum Vorteil der Unternehmen. (Az. C-327/03 und C-328/03)
Es begründete sein Urteil damit, dass das marktbeherrschende Unternehmen in Deutschland, die Deutsche Telekom, für seine 400 Millionen Rufnummern nie etwas bezahlt habe, denn es hatte diese Rufnummern von dem ehemaligen staatlichen Unternehmen kostenlos übernehmen können. Generell seien Gebühren, die für die Verwaltung anfallen, kein Verstoß gegen das EU-Recht, in diesem Fall seien sie jedoch eine Diskriminierung, denn sie wirken sich zum Nachteil der konkurrierenden Unternehmen aus und behandeln damit die Unternehmen ungleich. Wenn ein deutsches Gericht ebenso entscheidet, muss die Bundesnetzagentur die von O2 und ISIS für die Rufnummernzuteilung gezahlten Gebühren erstatten.
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