Urteil – Keine Strafe bei unwissentlich ersteigerter Hehlerware

Hehlerware Strafe

Ein Mann kaufte Mitte des Jahres 2005 über eBay ein Navigationssystem eines bekannten deutschen Autobauers. Das Navigationsgerät kostete im Handel über 2000,- €. Deswegen kann man den Kauf des Mannes als Schnäppchen bezeichnen. Er bezahlte nämlich weniger als 700,- € dafür. Gekauft hatte er es über eBay, bei einem Verkäufer aus Polen, dessen Bewertungsprofil zu 99 Prozent positive Bewertungen aufwies und der die Ware als `toplegal´ und `nagelneu´ angepriesen hatte.

Einige Monate später jedoch sollte er das Gerät wieder abgeben und zwar an die deutschen Behörden. Ihm wurde nämlich der Vorwurf der Hehlerei gemacht. Das Navigationssystem war zusammen mit anderen aus Neuwagen gestohlen worden. Die Spur führte zu dem eBay-Verkäufer in Polen und dadurch auch zu dem Mann.

Das Amtsgericht Pforzheim verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von insgesamt 1200,- € und der Übernahme der Verfahrenskosten, denn er habe sich der Hehlerei strafbar gemacht. Der niedrige Startpreis der Auktion, er betrug einen Euro, der weit unter dem Marktwert liegende Kaufpreis, das Herkunftsland der Ware, das alles habe ihn stutzig machen müssen und seien Indizien dafür, dass sich der Mann an gestohlener Ware habe bereichern wollen, urteilte das Gericht.

In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe, zu dem auch Vertreter des Auktionshauses eBay erschienen waren, wurde dann klargestellt, dass ein sehr niedriger Startpreis auch für hochpreisliche Ware bei eBay üblich ist. Auch sei es möglich, dass Waren bei eBay unter dem tatsächlichen Wert verkauft würden. Zudem sei Polen ein EU-Land, in dem der Hersteller aus Wolfsburg vertreten sei, erklärten die Richter. Dem Angeklagten sei in diesem Fall kein vorsätzliches Handeln nachzuweisen und aus diesem Grund habe er sich nicht strafbar gemacht. Der Mann erhielt also den Freispruch, doch das Navigationsgerät wird er sicherlich nicht wiederbekommen haben.

Landgericht Karlsruhe (Außenstelle Pforzheim), Aktz.: 18 AK 136/07 vom 28.09.2007

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