Urteil – Telefonanschluss gehört nicht zur Erstausstattung für Hartz IV-Empfänger

Urteile Telefonanschluss

Während in vielen Ländern jeder einzelne im Notfall nahezu völlig auf sich gestellt ist, sorgt der deutsche Staat recht gut für seine Bevölkerung. Zumindest die Grundbedürfnisse versucht er in den meisten Fällen zu decken. Theoretisch muss also kein deutscher Staatsangehöriger hierzulande verhungern oder unter einer Brücke schlafen. In dem Sozialgesetzbuch ist verankert, welche Leistungen erbracht werden sollen. Manchen ist das aber noch immer zu wenig. Sie fordern mehr als das.

Geklagt hatte ein 50-jähriger, arbeitsloser Mann, der anerkannter Asylbewerber aus Afghanistan war. Er hatte zunächst in einem Übergangswohnheim gewohnt und fand dann eine Wohnung. Die ARGE (Zusammenlegung aus Arbeitsagentur und Sozialamt) zahlte ihm für die Erstausstattung seiner Wohnung 737,- €. Die einmalige Beihilfe war für die Anschaffung von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten bestimmt.

Doch auch die Kosten für einen Telefonanschluss wollte der Arbeitslose übernommen sehen. Das lehnte die ARGE ab. Daraufhin zog der Mann vor das Sozialgericht. Doch das Sozialgericht Dresden wies seine Klage ab. Empfänger des Arbeitslosengeld II haben einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Erstausstattung der Wohnung, stellte es fest. Damit sei die Ausstattung einer leeren Wohnung mit Einrichtungsgegenständen und -geräten gemeint. Doch einen Telefonanschluss umfasse sie nicht, denn die Erstausstattung sei kein umfassendes Startpaket.

Sozialgericht Dresden, Aktz.: S 6 AS 1786/06 vom 01.08.2008

Weitere Informationen

Urteil – Telefon-Umzugskosten bei Leistungen nach SGB II
Sozialtarif der Dt. Telekom
Handytarif – Vergleich

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