Urteil des BVerfG – Emails dürfen auf Servern der Provider beschlagnahmt werden

Urteil Bundesverfassungsgericht Emailserver

Wegen des Verdachts auf Betrug und Untreue ordnete ein Gericht die Durchsuchung der Wohnung des späteren Klägers an. Die Ermittler waren auf der Suche nach Beweismitteln wie Unterlagen, Datenträger, insbesondere Textdateien und Emails. Während der Durchsuchung stellte sich heraus, dass der Mann seine Emails nicht automatisiert durch ein Emailprogramm auf seinen Computer lud. Die Emails, die zugangsgesichert auf dem Server des Emailproviders lagen, konnten die Ermittler nicht einsehen. Der Mann gewährte den Ermittlern auch keinen Zugriff, denn dazu, argumentierte er, ermächtige der Durchsuchungsbeschluss nicht. Daraufhin ordnete das Gericht die Beschlagnahme der Daten auf dem Emailserver des Providers an. Rund 2.500 Emails aus einem Zeitraum von etwa zwei Jahren wurden daraufhin kopiert und den Ermittlern übergeben. Der Mann wurde darüber in Kenntnis gesetzt. Mit einem Eilantrag erreichte der Mann noch, dass bestimmte Dokumente versiegelt und in Verwahrung genommen wurden. Der Mann fühlte sich in seinen Grundrechten verletzt und legte eine Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Sicherstellung und Beschlagnahmung der Emails von dem Emailserver des Emailproviders wandte, zurück. Zwar sei der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem Email-Postfach auf dem Server eines Providers durch das Fernmeldegeheimnis geschützt und die Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten Emails greifen in dessen Schutzbereich ein. Das Vorgehen der Ermittler sei aber verhältnismäßig gewesen und durch die Strafprozessordnung gedeckt. Die wirksame Strafverfolgung, die Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren seien legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen können, hieß es aus Karlsruhe.

Bundesverfassungsgericht, Aktz. 2 BvR 902/06 vom 16. Juni 2009

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