Verbraucherschutz – Ab dem 1. Juli ist der Kündigungsbutton Pflicht

Verbraucherschutz – ab dem 1. Juli ist der Kündigungsbutton Pflicht

In wenigen Tagen tritt eine weitere Regelung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft. Denn ab dem 1. Juli ist für alle kostenpflichtigen Laufzeitverträge, die auf einer Webseite abgeschlossen werden können, ein Kündigungsbutton Pflicht. Hierdurch soll der Verbraucherschutz durch eine neue zusätzliche Kündigungsmöglichkeit weiter gestärkt werden.

Weshalb wird der Kündigungsbutton zur Pflicht?

In Zukunft müssen alle Unternehmen, die es anbieten, online einen Vertrag abzuschließen, einen entsprechenden Button einführen. Bei den Verträgen handelt es sich beispielsweise um Zeitschriften-Abonnements, Mobilfunkverträge oder Mitgliedschaften für das Fitnessstudio. Entsprechende Abos können meist mit nur wenigen Klicks abgeschlossen werden, während sich die Kündigung bisher häufig viel komplizierter gestaltet. Dahinter steckt oftmals eine Masche, denn auch mit dem Smartphone passiert es immer wieder, dass beim Surfen im Internet auf einen Werbebanner oder Button geklickt wird und hierdurch ungewollt ein Abonnement abgeschlossen wurde. Die Verträge müssen dann zum Beispiel per Telefon, Brief oder E-Mail gekündigt werden. Damit ist jedoch in wenigen Tagen Schluss, denn sobald das Unternehmen einen Vertragsschluss per Internet anbietet, muss auch eine Vertragskündigung über die Webseite möglich sein. Mit der neuen Regelung wird die Kündigung wesentlich erleichtert.

Gilt die neue Regelung für alle Verträge?

„Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann“, heißt es im Gesetz für faire Verbraucherverträge.

Der Kündigungsbutton ist für alle entgeltlichen Dauerschuldverhältnisse, die über eine Webseite abgeschlossen wurden, Pflicht. Dies ist unabhängig davon, ob der Verbraucher den Vertrag auch über die Webseite abgeschlossen hat oder auf anderem Weg. Auch Verbrauchern, die den Vertrag anderweitig abgeschlossen haben, müssen den Button für die Kündigung des Vertragsverhältnisses nutzen können. Ebenso gilt die neue Regelung auch für Verträge, die bereits vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurden. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind allerdings sowohl Arbeits- als auch Mietverträge. Die bedürfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften auch weiterhin einer schriftlichen Kündigung. Ebenso müssen Webseiten, die Finanzdienstleistungen anbieten, keinen Kündigungsbutton einführen.

Welche Vorgaben gibt es für den Kündigungsbutton?

Im Gesetz sind genau Vorgaben für einen entsprechenden Button vorgeschrieben. Hierzu zählen:

  • eine deutlich sichtbare Schaltfläche
  • eine eindeutige Formulierung wie z.B. „Vertrag hier kündigen“ oder ähnliches
  • Verbraucher muss auf Bestätigungsseite geführt werden
  • Eindeutige Kennzeichnung der Bestätigungsschaltfläche mit einer klaren Formulierung wie z.B. „jetzt kündigen“ oder ähnlichem
  • Der Kündigungsbutton muss ständig und leicht zugänglich sein
  • Zugang muss ohne Anmeldung auf der Webseite verfügbar sein
  • Verbraucher müssen Kündigung über App oder Webseite abspeichern können
  • Unternehmen muss Kündigung sofort auf elektronischem Weg in Textform bestätigen

Der Kündigungsbutton stellt für Verbraucher eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit dar. Natürlich sind auch weiterhin Kündigungen per Brief oder E-Mail möglich. Verbraucher können den Vertrag zu jedem Zeitpunkt und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen, wenn sich ein Unternehmen nicht an die neue Verpflichtung hält.

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