Urteil des BGH – Online-Rechnung ist für Online-Tarif ausreichend

Urteil BGH - Online-Rechnung

Einige Anbieter sind dazu übergegangen, manche ihrer Produkte nur in dem Internet anzubieten und ihren Kunden Vergünstigungen zu offerieren, wenn die sich für einen solchen Online-Tarif entscheiden. Die Tarife kann der Kunde meist nur online verwalten, eine persönliche Betreuung in einem Ladengeschäft entfällt dann. Dank des eingesparten Service sind diese Tarife oft besonders günstigals andere mit höherem Verwaltungsaufwand für den Anbieter. Verbraucherschützer hatten gegen einen deutschen Netzbetreiber und Mobilfunkbetreiber geklagt. Der bietet einen Online-Tarif namens Time & More mit einer zusätzlichen Leistung von monatlich 150 Frei-SMS als Web-Edition an. In den Vertragsunterlagen stand dann: „…mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. Die Online-Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden.” Der Kunde wird auf Wunsch kostenlos per SMS oder Email darüber informiert, dass eine neue Rechnung vorliegt. Die kann er dann im pdf-Format herunterladen und ausdrucken.

Verbraucherschützer bemängelten, dass die Kunden keine Papierrechnung erhalten können, sei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Bezüglich dieser Klauseln hatten die Vorinstanzen bereits für den Mobilfunkanbieter entschieden und auch der Bundesgerichtshof (BGH) tat das. Der Anbieter genüge mit der Bereitstellung der Online-Rechnung ihrer nebenvertraglichen Verpflichtung zur Erstellung einer monatlichen Rechnung.

Bundesgerichtshof BGH, Aktenzeichen III ZR 299/08 vom 16.07.2009

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