
Der Onlinehandel boomt, vieles wird inzwischen in dem Internet gesucht, bestellt, bezahlt und dann direkt bis zur Haustür geliefert. Doch wenn die bestellte Ware mal nicht ankommt, ist das eine für beide Parteien, den Käufer und den Verkäufer, unangenehme Situation. Die Frage, ob der Verkäufer bei dem Verlust auf dem Versandweg haftet, musste der Bundesgerichtshof klären.
Ein Kunde hatte bei einem Versandhaus eine Videokamera (Camcorder) bestellt. Der Händler verschickte das Paket mit dem Camcorder an die Adresse des Kunden. Doch das Gerät kam nie bei dem Kunden an. Der verlangte von dem Händler sein Geld zurück. Er verklagte den Versandhandel auf Rückerstattung des bereits gezahlten Kaufpreises.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen, die die Klage abgewiesen hatten. Denn der Händler habe seine Lieferpflicht erfüllt, indem er die Ware ordnungsgemäß an den Paketdienst übergeben habe. Er sei an dem Verschwinden des Camcorders nicht schuld. Der Käufer trage das Risiko.
Die Grundlage für diese Entscheidung war die allgemeine Vorschrift des damals noch einschlägigen § 275 BGB. Im Jahr 2002 wurde das BGB reformiert, sodass in neueren Fällen Paragraf 474 Abs. 2 BGB zu beachten ist.
Bundesgerichtshof (BGH), Aktenzeichen: VIII ZR 302/02 vom 16.07.2003, Vorinstanz Landgericht München I
Hinterlasse jetzt einen Kommentar