
Ab 2013 soll sich die Regelung ändern, doch derzeit besteht noch eine Rundfunkgebührenpflicht je empfangsbereites Gerät. Dazu gehören nach der Auffassung der Rundfunkanstalten seit einiger Zeit auch internetfähige PC. Für die meisten Haushalte ist das nicht relevant, weil im Rahmen der Zweitgeräteregelung keine zusätzlichen Kosten für die PC anfallen, wenn in dem Haushalt bereits ein herkömmliches Rundfunkgerät angemeldet ist. Zwei Anwälte und ein Student, die in ihren Büroräumen bzw. in der Wohnung kein herkömmliches Rundfunkgerät sondern lediglich einen internetfähigen PC besitzen, erhielten nun die Entscheidung aus dem Bundesverwaltungsgericht, ob sie für ihre internetfähigen PC Rundfunkgebühren zahlen müssen.
Bei einem internetfähigen PC handele es sich um ein Rundfunkempfangsgerät. Damit können auch TV- und Radioprogramme als Datenströme, sogenannte Live-Streams, empfangen werden, argumentierten die Richter. Die Gebührenpflicht falle auch dann an, wenn des Gerät technisch in der Lage sei, Radio- und Fernsehsendungen zu empfangen. Dabei sei es nicht relevant, ob der Besitzer dies tatsächlich tue oder das Gerät überhaupt mit dem Internet verbunden ist. Das, so erklärten die Richter, ergebe sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag. Es sei ein gerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte der Kläger und der Gleichbehandlungsgrundsatz werde ebenfalls nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG) hatte die Revision der drei Kläger gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen zurück gewiesen.
Bundesverwaltungsgericht, Aktz. 6 C 12.09, Aktz. 6 C 17.09, Aktz. 6 C 21.09 vom 27.10.2010
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