Urteil – Bei vielen Angeboten innerhalb kurzer Zeit Einstufung als gewerblicher Verkäufer

Urteil - Bei vielen Angeboten innerhalb kurzer Zeit Einstufung als gewerblicher Verkäufer

Auf Online-Auktionsplattformen wie eBay gibt es zwei Sorten von Verkäufern, die privaten und die gewerblichen. Während private Verkäufer sorglos Omas altes Sofa verkaufen dürfen, haben gewerbliche Verkäufer wesentlich mehr Pflichten. Doch wann ein Verkäufer auf einer solchen Plattform als gewerblicher Verkäufer einzustufen ist, ist nicht immer eindeutig. Das Oberlandesgericht Hamm urteilte in einem Fall, in dem ein Wettbewerber einen anderen Verkäufer, der sich als privater Verkäufer bezeichnete, verklagte.

Der Kläger verkaufte Schallplatten auf einer Online-Auktionsplattform, auf der er als gewerblicher Verkäufer definiert war. Der Beklagte tat das selbe, hatte sich jedoch als privater Verkäufer einstufen lassen und deshalb weniger Pflichten gegenüber den Kunden. In einem Zeitraum von sechs Wochen bot er 500 Artikel zum Verkauf an. Ein Viertel der Schallplattenmenge verkaufte er schließlich.

Obwohl er lediglich ein Viertel der angebotenen Ware verkauft habe, sei er als Unternehmen einzustufen, sagte auch das Gericht, denn er habe innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums über 500 Artikel zum Verkauf angeboten. Es handele sich dabei nicht mehr um das gelegentliche Anbieten eines privaten Verkäufers. Der Beklagte habe als Unternehmen, nicht als privater Verkäufer und deshalb in der Folge wettbewerbswidrig gehandelt.

Oberlandesgericht Hamm, Aktz. I-4 U 204/10 vom 15.03.2011

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