Arglistig – Immergrün erhöht versteckt die Preise um 40 Prozent

Immergrün versteckte Preiserhöhung

Arglistig. Das ist das passende Wort für eine Preiserhöhung des Stromanbieters Immergrün. Denn diese teilt das Unternehmen den Kunden nicht per Brief oder E-Mail mit, sondern über einen verschleierten Hinweis. Die genaue Vorgehensweise ist nicht nur dreist, sondern endet zudem in einer Preiserhöhung von rund 40 Prozent.

Aktuell gibt es Kunden, die beispielsweise neben einen Grundpreis einen Arbeitspreis von 19,97 Cent/kWh zahlen. Ab 1. Januar 2017 steigt dieser Preis durch Berücksichtigung der Änderung der EEG-Umlage auf 20,56 Cent/kWh. Für die Zeit ab 1. August 2017 kündigt Immergrün jedoch bereits heute einen Preis von 28,4 Cent/kWh an. Das entspricht einer Erhöhung von knapp über 40 Prozent. Bei einer bei Immergrün üblichen Vertragslaufzeit von jeweils einem Jahr summieren sich bei angenommenen 2.500 kWh Jahresverbrauch allein die Mehrkosten durch den extremen Preisanstieg auf über 210 Euro.

Immergrün versteckt Hinweis in allgemeiner E-Mail

Aus Kundensicht ist nicht nur die saftige Preiserhöhung ärgerlich, sondern die mangelhafte Information darüber. So sendet Immergrün seine Kunden in einer E-Mail unter der unverfänglichen Überschrift „Relaunch Webseite/Neue Nachricht in Ihrem Postfach/Anpassung AGB“ aktuelle Informationen zur Webseite und zu den AGB und schreibt: „Bitte schauen Sie deshalb regelmäßig unter in Ihr persönliches Kundenpostfach. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie immer über die aktuellsten Entwicklungen informiert sind und keine wichtigen Fristen versäumen.“ Von einer Preiserhöhung ist hier nichts zu sehen.

Das ändert sich auch nicht bei einem Login in das Kundenmenü. Denn auch dort findet der Kunde zunächst nur Möglichkeiten, online den Zählerstand anzugeben (siehe Screenshot). Lediglich der unscheinbare Hinweis „Alle weiteren Funktionen des Kundenportals finden sie hier“ führt zum Kundenmenü. Erst dort findet der Kunde ein Preisblatt, das die neuen Preise aufführt. Allerdings gibt es keine konkrete Benachrichtigung über eine Preiserhöhung.

Rechtlich dürfte die Preiserhöhung damit sogar nichtig sein. Zumal in einem ähnlichen Fall ein Gasanbieter gerade vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil eine herbe Niederlage wegen wettbewerbswidrigem Verhalten einstecken musste. Der Gasanbieter hatte eine Preiserhöhung in einer sehr langen E-Mail versteckt.

Preiserhöhung rechtlich fragwürdig

Auch das Vorgehen von Immergrün grenzt an Frechheit. Der Stromanbieter kalkuliert offensichtlich ganz bewusst, dass die Kunden das jeweils aktuelle Preisblatt nicht regelmäßig kontrollieren und somit der Erhöhung nicht widersprechen. Die Folge ist eine längere Vertragsbindung zu einem extrem höheren Preis, auf den der Anbieter nicht rechtskonform hingewiesen hat. Im Gegenteil, er verstößt, gegen seine eigenen geänderten AGB, in denen es heißt: „Hat der Kunde sich für einen Online-Tarif entschieden, […] so ist die Übersendung der Mitteilung in elektronischer Form (z.B. E-Mail) ausreichend. […] Der Energieversorger wird den Kunden in der Mitteilung über die Änderung der Vertragsbedingungen auf das Bestehen des Sonderkündigungsrechts hinweisen.“ Beides ist in zumindest einem vorliegenden Fall nicht geschehen.

Verbraucher, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben, können sich an ihre Verbraucherzentrale wenden. Unter anderem bieten diese ein Sammelbecken für fragwürdige Informationstexte zu Preiserhöhungen und klären über die Rechte der Kunden auf.

1 Kommentar

  1. Auch ich bin auf die für mich äußerst fragwürdigen Machenschaften der Immergrün reingefallen. Ich kann nur jeden vor diesem Unternehmen warnen.

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