Newsletter – Krasses Fehlurteil stellt Double-Opt-in infrage

Krasses Fehlurteil stellt Double-Opt-in infrage

Es ist gängige Praxis und galt bisher als einzige rechtssichere Möglichkeit für den Versand eines Newsletters: das Double-Opt-in-Verfahren. Um Spam und unerwünschte Werbung zu vermeiden, müssen Anbieter das Einverständnis für den Empfang des Newsletters beim Empfänger einholen. Da bei einer bloßen Anmeldung von E-Mail-Adressen auch Adressen von Dritten eingetragen werden könnten, gibt es das Double-Opt-in-Verfahren. Dabei erhält die E-Mail-Adresse, die in einen Newsletter eingetragen wurde, eine E-Mail mit der Bitte um Bestätigung des Eintrags. In der Regel klickt der Empfänger dann auf einen Verifizierungslink, um den Newsletter abschließend zu abonnieren. Bleibt dieser Klick aus, darf der Versender an diese Adresse keine Werbemail verschicken. Gleiches gilt für Verifizierungsmaßnahmen beim Eröffnen von Forenaccounts und Kundenkonten in Online-Shops.

Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee kippt rechtssicheres Verfahren

Beim Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee sahen die zuständigen Richter eine solche E-Mail mit Bestätigungslink bereits als Spam an. Im vorliegenden Fall hatte sich eine Nutzerin an das Gericht gewandt, weil sie eine E-Mail mit einem Bestätigungslink bekommen hatte, mit dem sie ein Kundenkonto bei einem Online-Shop verifizieren sollte. Obwohl diese E-Mail lediglich Informationen zu diesem Vorgang enthielt, stuften die Richter des Amtsgerichts in ihrem Urteil (Az.: 101 C 1005/14) vom 16.12.2014 die E-Mail als Belästigung ein.

Ist das Urteil als solches schon irritierend, ist die Begründung des Gerichts geradezu unverständlich. Dort heißt es, dass eine E-Mail bereits dann unerlaubte Werbung sei, wenn sie mit dem Ziel gesendet wird, „den Absatz von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienst- bzw. Werkleistungen des Werbenden zu fördern“. Demnach sei bereits eine Verifizierungsmail im Double-Opt-in-Verfahren als Spam einzustufen, wenn der Empfänger gar kein Kundenkonto eröffnen oder Newsletter beziehen möchte. Die Richter verdeutlichten hier, dass es um die Erwartungshaltung gehe.

Fehlurteil lässt alle Fragen offen

Das Urteil wird in der Internet-Fachwelt als krasses Fehlurteil angesehen. Denn die bisher geltende – auch gerichtlich untermauerte – Praxis wird damit infrage gestellt. Die gesamte Online-Wirtschaft steht damit vor dem Problem der Rechtsunsicherheit. Jede Kontaktaufnahme könnte bereits zu einer Abmahnung führen.

Besonders kritisch ist auch der Teil des Urteils zu sehen, der die Abmahnung betrifft. Denn der Shop sollte dem E-Mail-Inhaber keine Mails mehr schicken, nannte ab er die E-Mail-Adresse gar nicht. Die Richter kommentierten dies damit, dass es zumutbar sei, Versand von Werbemails auf solche Adressaten zu beschränken, die hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt haben. Allerdings ist völlig unklar, wie dieses Einverständnis nach diesem Urteil einzuholen ist. Im Prinzip müsste der Kunde den Anbieter schriftlich oder mündlich auffordern, eine E-Mail zu bekommen. Diese Lösung ist jedoch alles andere als realitätsnah und praktikabel. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil in zweiter Instanz gekippt und die Rechtssicherheit wieder hergestellt wird.

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