Online-Shops – Automatische Newsletter ohne Zustimmung nicht erlaubt

Online-Shops – automatische Newsletter ohne Zustimmung nicht erlaubt

Immer wieder müssen sich verschiedene Gerichte mit Themen rund um unerwünschte Werbung per Mail befassen. Jetzt hat das Landgericht Berlin geurteilt (Aktenzeichen: 102 0 O 61/24), dass Newsletter per Mail, die automatisch nach einer Registrierung in einem Online-Shop verschickt werden, nicht rechtens sind. Für entsprechende Werbung wird eine separate Einwilligung benötigt.

Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?

Ein Verbraucher registrierte sich in einem Online-Shop und erhielt im Anschluss eine automatisierte E-Mail, in der er dazu aufgefordert wurde, seine E-Mail-Adresse zu bestätigen. In der Nachricht hieß es: „Bitte bestätigen Sie mit einem Klick auf diesen Link Ihre E-Mail-Adresse, damit wir Ihre Anfrage weiter bearbeiten können“. Darunter ein Button „E-Mail-Adresse bestätigen“, den der Verbraucher anklickte, um seine E-Mail-Adresse zu bestätigen. Weiter unter in der Nachricht war der mit einem Stern gekennzeichnete Zusatz „Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse, um Sie über Aktionsangebote zu informieren. Dem können Sie jederzeit widersprechen“ aufgeführt. Nach der Anmeldung im Online-Shop und der Bestätigung seiner Mail-Adresse gab der betroffene Verbraucher jedoch nie eine Bestellung in dem Shop auf. Auch erteilte er keine separate Einwilligung zum Erhalt von Werbenachrichten durch den Shop. Kurze Zeit nach der Eröffnung des Kundenkontos erhielt er allerdings automatische Newsletter in seinem digitalen Postfach. Da der Verbraucher hiergegen gerichtliche Schritte einleitete, landete der Sachverhalt vor dem Landgericht Berlin. Dieses stimmte dem Betroffenen zu, dass die Versendung des automatischen Newsletters durch den Online-Shop trotz fehlender separater Einwilligung rechtswidrig ist.

Wie hat das Landgericht Berlin seine Entscheidung begründet?

Die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Online-Shops ergibt sich laut Landgericht Berlin aus der fehlenden Einwilligung für die elektronische Werbezusendung. Der Shop kann die Anmeldung nicht mit der Einwilligung zur Werbezusendung verknüpfen, um rechtmäßig zu handeln. Damit der automatische Newsletter rechtskonform ist, wird eine bewusste Entscheidung des Verbrauchers benötigt. Damit machte das Gericht deutlich, dass die Registrierung eines potenziellen Kunden nicht gleichzeitig als eine ausdrückliche Einwilligung in einen automatischen Newsletter aufgefasst werden darf. Immerhin hat der Verbraucher nicht die Option, sich in dem Shop zu registrieren, ohne in den Erhalt der Werbung einzuwilligen. Im vorliegenden Fall war die Anmeldung an den Erhalt des Newsletters gebunden.

„Die entsprechende Einverständniserklärung ist bzw. war nämlich „voreingestellt“, da die Zustimmung des Kunden mit dem Erhalt von Werbung durch die Beklagte zwingend mit der Anmeldung in deren Onlineshop verknüpft war“, heißt es unter anderem im Urteil.

Doch für ein sogenanntes „Opt-in“ wird eine Erklärung des Kunden benötigt, die vom Kundenkonto getrennt ist. Es bedarf also einer separaten, ausdrücklichen Einwilligung. Im geschilderten Fall lag daher keine nach außen erkennbare Bestätigung für den Erhalt des automatischen Newsletters vor. Stattdessen habe es sich um ein „bedeutungsloses, passives Nichterklären“ gehandelt. Überdies begründete das Landgericht Berlin sein Urteil damit, dass auch eine Ausnahmeregelung gemäß § 7 Abs. 3 UWG nicht greife. Für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung ohne eine Zustimmung fehlt es im geschilderten Fall an dem notwendigen Einkauf im Online-Shop. Denn der Verbraucher hat im Online-Shop gar nichts eingekauft. Es kam nie zu einem Vertragsschluss zwischen den beiden Parteien, weshalb die Ausnahmeregelung nicht greift.

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