
Bislang mussten Betroffene von Phishing häufig um ihr verlorenes Geld bei ihrer Bank kämpfen. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil gesprochen (Aktenzeichen: C-70/25), welches die Rechte von Bankkunden deutlich stärkt. Denn selbst bei grober Fahrlässigkeit muss die Bank unautorisierte Zahlungen zunächst erstatten.
Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?
In der Vergangenheit kam es häufig vor, dass Banken Erstattungsanforderungen mit dem Argument zurückwiesen, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt hätte. Oftmals blieben Personen, die auf betrügerische Online-Plattformen, Fake-Anrufe oder gefälschte Nachrichten hereinfielen, dann auf ihrem finanziellen Schaden sitzen. Ihnen blieb nur die Möglichkeit, selbst vor Gericht zu ziehen. Jetzt gibt es ein Urteil, das dies ändert. Ausgelöst wurde das Ganze durch eine polnische Bankkundin. Diese war auf einer Online-Verkaufsplattform Opfer einer betrügerischen Masche geworden. Ihre Bank verweigerte die Erstattung mit Verweis auf grobe Fahrlässigkeit. Die Frau wehrte sich dagegen. Der EuGH stellte vor wenigen Tagen klar, dass Banken die Rückzahlungen nicht allein aufgrund des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit verweigern dürfen.
Was geht aus dem aktuellen Urteil hervor?
Nach dem Urteil müssen Banken den Betrag einer nicht autorisierten Zahlung grundsätzlich unverzüglich, spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, zurückerstatten. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dass der Kunde den Betrug durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht hat. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn ein begründeter Betrugsverdacht gegen den Kunden selbst vorliegt. In diesem Fall muss die Bank die zuständige Behörde schriftlich informieren.
„Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 73 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der Richtlinien 2015/2366 dahin auszulegen sind, dass ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an einen Zahler nicht mit der Begründung verweigern darf, dass dieser Zahler diesen Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus Art. 69 dieser Richtlinie ermöglicht habe“, heißt es unter anderem im Urteil.
Inwiefern stärkt das Urteil den Verbraucherschutz?
Das Gericht gibt an, dass die Entscheidung auf dem hohen Verbraucherschutzniveau der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 basiert. Betroffene sollen nicht gezwungen sein, zunächst einen langwierigen und möglicherweise kostspieligen Rechtsstreit zu führen, um ihr Geld zurückzubekommen. Aus diesem Grund muss die Bank zuerst erstatten und kann erst anschließend versuchen, den Betrag zurückzufordern. Hierbei trägt die Bank die Beweislast. Das bedeutet, dass sie nachweisen muss, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat. Ein bloßer Vorwurf reicht nicht aus, um die Rückzahlung zu verhindern.
Was ändert sich jetzt für Bankkunden?
In Deutschland regelt §675u des BGBs den Erstattungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. Banken konnten diesen Anspruch bislang unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Schadensersatzanspruch wegen grober Fahrlässigkeit aushebeln. Der Bundesgerichtshof hatte diese Vorgehensweise noch im Juli 2025 gebilligt. Durch das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs verschiebt sich die Ausgangslage zugunsten der Verbraucher. Das Geld bleibt zunächst beim Kunden, während die Bank beweisen muss, dass eine Rückforderung berechtigt ist. Die Vorschriften des BGB müssen im Einklang mit dem europäischen Recht ausgelegt werden.
Was bedeutet das konkret für Betroffene?
- Erstattung verlangen: Unautorisierte Zahlungen müssen grundsätzlich unverzüglich zurückgezahlt werden.
- Kein vorschnelles Abwickeln: Der Hinweis auf grobe Fahrlässigkeit allein rechtfertigt keine Verweigerung.
- Beweise sichern: Nachrichten und Mails sowie Kontoauszüge und andere Unterlagen zum Betrugsfall sollten aufbewahrt werden.
- Ansprüche prüfen lassen: Wenn die Bank die Rückerstattung zum fälligen Termin verweigert, können Verzugszinsen und ggf. Anwaltskosten als Verzugsschaden infrage kommen.
Bisheriger Verfahrensgang
Datum Gericht / Verfahrensschritt
23.01.2025 Vorlagebeschluss des Bezirksgerichts Koszalin (Sąd Rejonowy w Koszalinie, Polen)
03.02.2025 Eingang des Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH
05.03.2026 Schlussanträge des Generalanwalts Athanasios Rantos
15.10.2026 Urteil des EuGH, Az. C-70/25, ECLI:EU:C:2026:852
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