ExtraEnergie verliert vor Gericht – Preiserhöhungen trotz Preisgarantie waren unwirksam

ExtraEnergie-Urteil – Preiserhöhungen waren unwirksam

Wer seinen Kunden einen festen Energiepreis garantiert, trägt auch das damit verbundene wirtschaftliche Risiko. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Verfahren gegen die ExtraEnergie GmbH deutlich gemacht. Die von dem Energieanbieter im Jahr 2022 vorgenommenen einseitigen Preissteigerungen für Strom und Gas waren unwirksam. Für betroffene Kunden kann es um erhebliche Rückzahlungen gehen.

Das Urteil betrifft Preiserhöhungen zum 1. September, 1. November und 1. Dezember 2022. Nach Auffassung des Gerichts gilt für die betroffenen Verträge weiterhin der ursprünglich vereinbarte Preis. Beträge, die aufgrund der unwirksamen Erhöhungen zusätzlich gezahlt wurden, seien ohne Rechtsgrund geleistet worden. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 2 VKl 2/23.

Preise teilweise um mehr als 200 Prozent erhöht

Der Streit reicht zurück bis in die Energiekrise des Jahres 2022. ExtraEnergie informierte damals Kunden über teilweise drastische Erhöhungen der Strom- und Gaspreise – darunter auch Verbraucher, deren Verträge eine Preisgarantie enthielten. Nach Angaben der Verbraucherzentralen lagen die Erhöhungen teilweise bei mehr als 200 Prozent. In dokumentierten Fällen sollte unter anderem der Gaspreis von 7,78 auf 24,31 Cent je Kilowattstunde steigen. Beim Strom wurden statt 31,07 Cent plötzlich 68,39 Cent je Kilowattstunde verlangt. Je nach Verbrauch konnten daraus Mehrkosten von mehreren hundert Euro im Monat entstehen.

ExtraEnergie begründete sein Vorgehen insbesondere mit den massiv gestiegenen Beschaffungskosten an den Energiemärkten. Das Unternehmen berief sich rechtlich auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 BGB.

Gericht: Preisgarantie ist Teil des Geschäftsmodells

Diese Argumentation überzeugte das OLG Hamm nicht. Besonders bemerkenswert ist die Begründung des Gerichts: ExtraEnergie habe mit seinen Preisgarantien gezielt Kunden gewinnen beziehungsweise davon abhalten wollen, zu einem anderen Versorger zu wechseln.

Damit seien Festpreise nicht lediglich eine Nebenbedingung des Vertrags gewesen, sondern Bestandteil des Geschäftsmodells. Wer mit einer solchen Garantie Kunden bindet und von möglichen Gewinnen aus einer günstigen Energiebeschaffung profitiert, müsse im Gegenzug auch das Risiko steigender Beschaffungspreise tragen. Nach Auffassung des Gerichts gilt dies sogar dann, wenn das Festhalten an den vereinbarten Preisen zu ernsthaften Liquiditätsproblemen beim Energieanbieter führen würde. Das wirtschaftliche Risiko könne nicht nachträglich auf die Kunden übertragen werden.

ExtraEnergie hatte zuvor selbst mit Preisfixierung geworben

Für das Verfahren war außerdem ein Schreiben von ExtraEnergie von Bedeutung. Darin hatte das Unternehmen seinen Bestandskunden eine kostenlose Preisfixierung für das folgende Jahr angeboten und erklärt, die Kunden müssten dafür nichts unternehmen. Gleichzeitig verwies ExtraEnergie damals selbst auf die extremen Verwerfungen an den Energiemärkten. Gerade dieser Umstand spielte bei der Bewertung eine Rolle: Das Unternehmen hatte die Preisgarantie ausgesprochen, obwohl erhebliche Preissteigerungen am Markt bereits erkennbar waren.

Nicht der erste Streit um die Geschäftspraxis

Der Konflikt beschränkte sich allerdings nicht auf die ursprüngliche Preiserhöhung. Verbraucherzentralen berichteten in den folgenden Jahren wiederholt über Beschwerden zu ExtraEnergie.

So meldete die Verbraucherzentrale Niedersachsen bereits 2023 vermehrte Anfragen von Kunden, deren Jahresabrechnungen trotz vereinbarter Preisgarantie die höheren Preise enthielten. Nach Angaben der Verbraucherschützer erhielten einige Kunden zudem geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sollten es ExtraEnergie unter anderem ermöglichen, den Arbeitspreis während einer Preisgarantie anzupassen beziehungsweise die Preisgarantie monatlich zu kündigen. Die Verbraucherzentrale hielt auch diese Klauseln für unwirksam, weil sie den Sinn einer Preisgarantie aushöhlten.

Bereits im März 2023 hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-20 U 318/22) mit der Geschäftspraxis beschäftigt und festgestellt, dass ExtraEnergie unter den damaligen Umständen kein Recht hatte, die Preise trotz Preisgarantie einseitig anzuheben. Aus verfahrensrechtlichen Gründen führte diese Feststellung damals allerdings nicht zu einer entsprechenden Verurteilung im Unterlassungsverfahren.

Nach Angaben der Verbraucherzentralen wurden Forderungen teilweise auch durch Inkassoschreiben weiterverfolgt. Außerdem soll sich ExtraEnergie in einzelnen Fällen darauf berufen haben, dass Kunden einer Preiserhöhung zugestimmt hätten, wenn sie lediglich einer Änderung ihrer monatlichen Abschläge zugestimmt hatten. Auch dieser Punkt wurde Bestandteil des späteren Verfahrens.

Mehrere Marken gehören zu ExtraEnergie

Die Auswirkungen beschränken sich nicht zwingend auf Verträge, die unmittelbar unter dem Namen ExtraEnergie abgeschlossen wurden. Das Unternehmen vertreibt beziehungsweise vertrieb Energie auch unter mehreren anderen Marken. Dazu zählen unter anderem ExtraStrom, ExtraGas, PrioEnergie, PrioStrom, PrioGas, HitEnergie, HitStrom und HitGas. Die Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass die damaligen Preiserhöhungen nicht auf einzelne Marken oder Tarife beschränkt waren.

Was bedeutet das Urteil für Kunden?

PunktBedeutung
Preiserhöhung 1. September 2022laut OLG Hamm unwirksam
Weitere Erhöhungen 1. November/1. Dezember 2022ebenfalls unwirksam
Vereinbarte Preisgarantieursprünglicher Preis bleibt maßgeblich
Zu viel gezahlte Beträgegrundsätzlich Rückforderungsansprüche möglich
SammelklageVerfahren wurde von der Verbraucherzentrale Bundesverband geführt
Aktenzeichen2 VKl 2/23
RechtskraftUrteil ist bisher nicht rechtskräftig
Das Verfahren ist für Betroffene vor allem deshalb wichtig, weil damit die zentrale Rechtsfrage zu den Preissteigerungen geklärt wurde. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die Musterfeststellungsklage Ende 2023 eingereicht. Nach Angaben der Verbraucherschützer könnten mehr als 100.000 Verbraucher von den damaligen Preiserhöhungen betroffen sein. Für das Klageregister angemeldet haben sich allerdings deutlich weniger Kunden.

Da es sich um eine Musterfeststellungsklage handelt, führt das Urteil nicht automatisch dazu, dass sämtliche betroffenen Kunden sofort Geld überwiesen bekommen. Für registrierte Teilnehmer sind die gerichtlichen Feststellungen jedoch für mögliche anschließende Verfahren von erheblicher Bedeutung. Die Verbraucherzentrale empfiehlt zudem, Rückzahlungsansprüche gegenüber ExtraEnergie ausdrücklich geltend zu machen.

Entscheidend bleibt außerdem, ob das Urteil rechtskräftig wird. Gegen die Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden.

Urteil setzt Preisgarantien klare Grenzen

Über den konkreten Fall hinaus hat die Entscheidung Bedeutung für das Geschäftsmodell von Energie-Discountern. Anbieter können Kunden mit langfristigen Preisgarantien gegen Marktschwankungen absichern und dadurch Verträge attraktiver machen. Dieses Versprechen funktioniert nach der Argumentation des OLG Hamm jedoch in beide Richtungen: Fallen die Beschaffungspreise, profitiert möglicherweise der Versorger von der Differenz. Steigen sie stark, darf das daraus entstehende Risiko nicht einfach entgegen der vereinbarten Garantie an die Kunden weitergereicht werden.

Gerade dieser Punkt macht das Urteil für Verbraucher bedeutsam. Eine Preisgarantie ist nach der Entscheidung kein unverbindliches Werbeversprechen, das bei ungünstiger Marktentwicklung nachträglich aufgegeben werden kann.

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