Rechtlicher Pranger: private Insolvenzen im Internet

Rechtlicher Pranger: private Insolvenzen im Internet

Wenn ein Mensch völlig überschuldet ist, hat er in Deutschland die Möglichkeit, eine geregelte Privatinsolvenz anzumelden. Die daraus entstehenden Verpflichtungen sind strikt. Die Privatinsolvenz hat aber den Vorteil, dass die Person nach sieben Jahren schuldenfrei ist. Was viele nicht wissen: In dieser Zeit ist ihre Zahlungsunfähigkeit nicht nur aktenkundig, sondern auch auf Internetseiten abrufbar. Nicht immer ist das erlaubt.

Privatinsolvenzen werden veröffentlicht

Vor dem Hintergrund des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit sind Privatinsolvenzen zu veröffentlichen. Das Interesse der Öffentlichkeit steht dabei über dem der betroffenen Person. Die amtlichen Bekanntmachungen zu solchen Fällen sammeln die Behörden auf der Webseite insolvenzbekanntmachungen.de. Soweit ist das alles im rechtlichen Rahmen. Denn die laufenden Verfahren werden dort regelmäßig aktualisiert. Ist eine Insolvenz abgeschlossen, verschwindet der Eintrag spätestens nach sechs Monaten aus der Liste.

Anders sieht dies bei Drittanbietern oder Suchmaschinen aus. Beide bedienen sich auf der behördlichen Seite und listen Insolvenzen in eigener Form auf. Das Problem: Aktualisiert eine Drittanbieter oder die Suchmaschine die Einträge nicht, bleibt die Privatinsolvenz dauerhaft erhalten. Spätestens in diesem Fall handelt es sich jedoch um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Die betroffene Person hat ein Recht auf Löschen.

So können Überschuldete gegen Drittanbieter vorgehen

Es ist rechtlich strittig, ob die Insolvenzdaten auf dritten Webseiten erscheinen dürfen. Klar ist jedoch, dass nach Abschluss der Entschuldung solche Daten vom Webseitenbetreiber zu löschen sind. Im Fall der Webseite vorsichtpleite.de nahmen die Betreiber auf Druck von Betroffenen das Angebot ganz aus dem Internet. Die App Achtung Pleite listet seit einiger Zeit nur noch Firmeninsolvenzen auf. Daher haben Betroffene bereits einiges erreicht. Erscheint nach Abschluss des Insolvenzverfahrens dennoch eine Auflistung als Schuldner, hat der Betroffene ein Recht auf Löschen, dem der Betreiber nachkommen muss.

Ein Sonderfall sind Suchmaschinen. Diese zeigen Treffer mit den entsprechenden Namen an. Die Betroffenen haben das „Recht auf Vergessen“ und können bei der jeweiligen Suchmaschine einen Antrag auf Löschen privater Daten stellen. Die Suchmaschine muss dann in den meisten Fällen den Treffer entfernen. Voraussetzung: Das Verfahren ist abgeschlossen. Besser ist es, Drittanbieter zum Löschen aufzufordern, da nach dem Entfernen die Suchmaschinen die Einträge aktualisieren bzw. ebenfalls löschen.

Einige Anwälte sehen bei einer Veröffentlichung auf nicht staatlichen Seiten einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht, da eine (unverhältnismäßige) Prangerwirkung erzielt wird. Ggf. können Schuldner noch während der Privatinsolvenz gegen eine Auflistung des eigenen Namens vorgehen. Beratung und Hilfe bieten u. a. Schuldnerberatungsstellen oder Verbraucherzentralen.

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