OLG Frankfurt – Zimmeranfrage ist noch keine Hotelbuchung

OLG Frankfurt – Zimmeranfrage ist noch keine Hotelbuchung

Eine E-Mail mit der Bitte um Zimmerreservierung verpflichtet noch lange nicht zur Zahlung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine bloße Zimmeranfrage ohne Kenntnis oder Angabe des Zimmerpreises kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags darstellt. Ein Hotel blieb deshalb auf einer Rechnung von rund 10.000 Euro sitzen.

Anfrage statt Angebot

Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin eines Unternehmens unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ per E-Mail mehrere Zimmer in einem Hotel angefragt. Für zwei Zeiträume sollten fünf beziehungsweise 25 Zimmer reserviert werden. Angaben zum Zimmerpreis enthielt die Anfrage jedoch nicht. Das Hotel reagierte mit einer Reservierungsbestätigung – allerdings zunächst mit versehentlich falschen Buchungsdaten. Kurz darauf korrigierte es den Fehler per E-Mail und bat um die Gästeliste. Vom anfragenden Unternehmen kam daraufhin keine Reaktion.

Nachdem der angefragte Zeitraum verstrichen war, stellte das Hotel eine Rechnung über 90 Prozent der Gesamtkosten aus – rund 10.000 Euro. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 11. Dezember 2024, Aktenzeichen 2-07 O 310/24) gab der Klage zunächst statt. In der Berufung entschied jedoch das Oberlandesgericht anders.

Kein Beherbergungsvertrag zustande gekommen

Nach Auffassung des 9. Zivilsenats war zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen. Die E-Mail mit dem Betreff „Zimmeranfrage“ sei aus Sicht eines objektiven Empfängers lediglich als Anfrage zur Verfügbarkeit zu verstehen. Für ein rechtsverbindliches Vertragsangebot fehlten entscheidende Bestandteile. Vor allem der Zimmerpreis sei nicht genannt worden. Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Preis ermögliche es dem Empfänger, ein Angebot unmittelbar anzunehmen.

Fehle eines dieser wesentlichen Elemente, sei die Anfrage rechtlich lediglich als Aufforderung zu verstehen, ein Angebot zu unterbreiten. In diesem Fall hätte also erst die Antwort des Hotels – mit konkretem Preis – das eigentliche Vertragsangebot dargestellt. Dieses hätte das Unternehmen anschließend annehmen müssen.

Bedeutung des Zimmerpreises

Die Richter betonten, dass eine Reservierungsanfrage nur dann ein verbindliches Angebot sein könne, wenn der Preis bereits bekannt sei oder ausdrücklich genannt werde. Ist der Preis dagegen offen, bedeutet die Anfrage lediglich, dass das Hotel die Zimmer vorläufig freihalten und einen Gesamtpreis mitteilen soll. Erst nach dieser Preisangabe könne der Interessent verbindlich entscheiden, ob er die Buchung tatsächlich abschließen möchte.

Auch kein Schadensersatz

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz wurde vom Gericht verneint. Zwar hätten sich beide Parteien bereits in Vertragsverhandlungen befunden. Doch das Schweigen des Unternehmens auf die Reservierungsbestätigung verletze keine vorvertraglichen Pflichten. Das Unternehmen habe kein Verhalten gezeigt, das beim Hotel ein berechtigtes Vertrauen auf einen sicheren Vertragsabschluss hätte entstehen lassen. Nach der ursprünglichen Anfrage habe es vielmehr jeglichen weiteren Kontakt vermieden und auch Nachfragen des Hotels ignoriert.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Zahlungs- und Schadensersatzansprüche damit vollständig zurück. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 9 U 107/24 vom 11. Februar 2026 ist rechtskräftig.

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