Urteil – Angebot bei eBay ist auch bei vorzeitiger Auktionsbeendigung verbindlich

Urteil - Angebot bei eBay ist auch bei vorzeitiger Auktionsbeendigung verbindlich

Wenn Oma den Enkel mit einem neuen Computer bedacht hat oder es Zeit wurde, sich ein neues Auto anzuschaffen, sind die bisher verwendeten Gegenstände oft überflüssig. Damit die guten Stücke nicht in der Garage verstauben und um noch etwas Geld in die Urlaubskasse legen zu können, sollten sie verkauft werden. Ein gute Alternative zu dem Samstagmorgen auf dem Flohmarkt ist die Veräußerung über den Online-Marktplatz eBay. Zum einen kann man sein Angebot einer großen Anzahl von Kaufwilligen auf der ganzen Welt zugängig machen, zum anderen die Angebotsformulierung und die Kaufabwicklung bequem von dem heimischen Computer aus tätigen. Sollte die Auktion jedoch trotz eines abgegebenen Gebotes nicht den gewünschten Kaufpreis erzielen, darf das Angebot nicht ohne weiteres zurückgezogen werden. Die gestern veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg macht das deutlich.

Mit einem Startpreis von einem Euro hatte ein Mann sein Auto bei eBay angeboten. Das KFZ hatte einen geschätzten Wert von 7.000,- €. Die Dauer der Auktion wurde von dem Verkäufer auf zwei Wochen festgelegt. Nach einer Woche lag das Höchstgebot bei 4.550,- €, zu wenig, wie der Verkäufer fand. Er beendete die Auktion vorzeitig und weigerte sich, das Fahrzeug dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zu übergeben. Der Käufer klagte auf Zahlung der Differenz zwischen seinem Höchstgebot und dem Wert des Fahrzeugs. Der Verkäufer berief sich jedoch auf die bei eBay gültigen Bestimmungen, die eine vorzeitige Beendigung eines Angebots zulassen.

Die vorzeitige Beendigung einer Auktion ist jedoch laut Geschäftsbedingungen bei eBay nur dann rechtens, wenn der Artikel zwischenzeitlich zerstört oder im Wert gemindert wurde oder ein Irrtum vorlag. Angebote vorzeitig zu beenden, um zu verhindern, dass Artikel zu einem niedrigerem als dem gewünschten Verkaufspreis verkauft werden, ist eindeutig nicht erlaubt. Auch die Oldenburger Richter zu dem Schluss, dass der Verkäufer nicht richtig gehandelt hat. Eine bei eBay eröffnete Auktion sei ein verbindliches Verkaufsangebot ohne Rücktrittsrecht. Zwar sei es möglich, einen Vertrag nachträglich aufzuheben, in dem vorliegenden Fall ändere der vorzeitige Abbruch der Auktion jedoch nichts an dem zustande gekommenen Kaufvertrag. Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach dem Höchstbietenden den Differenzbetrag zwischen Höchstgebot und tatsächlichem Wert, also 2.450,- €, zu. (Aktenzeichen 8 U 93/05)

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