Urteil des BGH – Satellitenschüssel auf dem Balkon einer Mietwohnung

Urteil des BGH – Satellitenschüssel auf dem Balkon einer Mietwohnung
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

In Berlin wohnte ein Mieter in einer Wohnung, die mit einem Kabel-Anschluss ausgestattet war. Dennoch stellte der Mieter zusätzlich eine Parabolantenne auf den Balkon der Wohnung, installierte sie jedoch nicht fest. Der Vermieter nahm daran Anstoß und klagte gegen den Mieter, damit dieser die Satellitenschüssel von dem Balkon entfernen möge.

Vor dem Amtsgericht Neukölln hatte die Klage keinen Erfolg (Aktenzeichen: 4 C 302/03). Der Vermieter ging vor dem Landgericht Berlin in Berufung. Das entschied gegen die Aufstellung einer Satellitenschüssel auf dem Balkon der Mietwohnung, auch wenn diese nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist. Denn der Mietvertrag sehe eine derartige Nutzung des Balkons nicht vor, urteilten die Richter (Aktenzeichen: 64 S 117/04).

Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar den Grundsatz, dass bei einer mit einem Kabelanschluss ausgerüsteten Mietwohnung die Erlaubnis zum Aufstellen einer Satellitenschüssel versagt werden kann. Doch Mieter hätten auch ein geschütztes Interesse an zusätzlichen Programmen, die per Satellit empfangen werden können. Und nicht nur das. Auch für Kunden, die das Internet mit DSL per Satellit nutzen möchten, ist dieses Urteil interessant. Der Vermieter muss also zustimmen, wenn durch die Parabolantenne keine Substanzverletzung, noch eine nennenswerte optische Beeinträchtigung des Mietobjektes verursacht wird. Wenn die Satellitenschüssel also zum Beispiel ohne feste Montage an dem Gebäude in dem hinteren Teil eines sichtgeschützten Balkons auf den Boden gestellt wird, könne der Vermieter dem nichts entgegensetzen, urteilte der Bundesgerichtshof und hob das Urteil des Landgerichts auf. Das muss nun feststellen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben sind.

Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 207/04 vom 16. Mai 2007

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