
Die Vorratsdatenspeicherung ist nicht nur in Deutschland umstritten. Dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe liegen mehrere Klagen vor. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet die Internet– und Telefonanbieter zur Speicherung der Verbindungsdaten ihrer Kunden für mindestens sechs Monate. Das Gesetz basiert auf EU-Vorgaben.
Irland hatte, unterstützt durch die Slowakei bei dem Europäischen Gerichtshof beantragt, die Richtlinie für nichtig zu erklären, weil sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Ihr Schwerpunkt liege auf der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten und nicht auf dem Funktionieren des Binnenmarktes. Deshalb hätte sie auf einer anderen Grundlage erlassen werden müssen.
Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stellte fest, dass sie auf der korrekten Grundlage erlassen worden sei. Die Richtlinie beschränke sich im Wesentlichen auf die Verpflichtung der Anbieter, Verbindungsdaten zu speichern, was übergreifend geregelt werden müsse. Und sie regele nicht den Zugang zu den Daten oder deren Nutzung durch die Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten. Die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen brächten selbst keine Strafverfolgung durch die Behörden der Mitgliedstaaten mit sich und folglich betreffe sie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts.
Der Gerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen worden ist. Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung sei auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt. (Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-301/06 laut Mitteilung vom 10.02.2009)
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