Urteil – Auszahlungsanspruch eines Millionengewinns aus Online-Rätselspiel

Gewinn aus Online-Spiel

Ähnlich der Vorgehensweise der TV-Show `Wer wird Millionär´ funktionierte das Rätselspiel, das der spätere Beklagte in dem Internet veranstaltete. Das kostenpflichtige Geschicklichkeitsspiel bestand aus 10 Gewinnstufen. Um die nächste Stufe zu erreichen, musste der Teilnehmer eine Frage richtig beantworten. Mit jeder Stufe stieg die Höhe des in Aussicht gestellten Gewinns. Erreichte ein Spieler die höchste Stufe, gewann er dadurch eine Millionen Euro, stellte der Veranstalter in Aussicht. Der Spieler, der später gegen den Veranstalter klagte, nahm ordnungsgemäß an dem Spiel teil und löste auch die letzte Aufgabe erfolgreich. Selbstverständlich verlangte er von dem Veranstalter daraufhin den Gewinn, die versprochene eine Millionen Euro. Der Veranstalter weigerte sich jedoch. Es sei schließlich nur ein Spiel und daraus könne laut Paragraph 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches keine verbindliche Forderung entstehen, argumentierte er.

Es bestehe ein Anspruch auf Auszahlung des Millionengewinns, urteilte das Amtsgericht München. Der genannte Paragraph des BGB können nämlich nur auf Spiele angewendet werden, bei denen das Zufallselement im Vordergrund stehe. In diesem Fall habe es sich jedoch um ein Geschicklichkeitsspiel gehandelt, nicht um ein Glücksspiel. Die Gewinnzusage sei deshalb als Auslobung zu verstehen und damit ein bindendes Versprechen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Aktz. AZ 222 C 2911/08 vom 16.04.2009

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