Urteil – Zeitangabe bei Installation eines Telefonanschlusses

Urteil - Zeitangabe bei Installation eines Telefonanschlusses

Mit einem weitverbreiteten Ärgernis hatte sich das Amtsgericht Bremen zu beschäftigen. Ein Telefonanschluss sollte zwischen 8 und 16 Uhr eingerichtet werden. Der Kunde lehnte jedoch ab, da eine solche Zeitspanne an einem Werktag unangemessen sei. Das Unternehmen sah deshalb einen Annahmeverzug, in dessen Folge es zur Klage kam. Das Gericht wies diese in seinem Urteil (Az. 9 C 481/12) vom 14.03.2013 ab.

In der Begründung erklärten die Richter: „Der von einem Telekommunikationsanbieter werktags angebotene Termin `8-16 Uhr´ ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen.„ Im weiteren Wortlaut erläuterte das Gericht: Heutzutage lebten oftmals alleinstehende Arbeitnehmer in einem Haushalt. Diesen sei es nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag für eine regelmäßig nur wenige Minuten dauernde Installation zu opfern. Hinzu käme in diesem Fall, dass der Beklagte Lehrer und damit an schulfreie Tage gebunden sei und seinerseits Ersatztermine anbot.

Das Telekommunikationsunternehmen hatte vergeblich versucht, eine Leitung durch einen Termin vor Ort zu schalten. Da die von ihm vorgeschlagenen Termine mit der achtstündigen Zeitspanne nicht zustande kamen, sah es eine Annahmeverweigerung beim Beklagten. Es kam zu einer Rechnung, die der Beklagte nicht bezahlte, und später zur Klage.

Das Amtsgericht Bremen wies in der Urteilsbegründung weiter darauf hin, dass der Kunde die Nebenpflicht habe, das Freischalten des Anschlusses zu ermöglichen. Dazu muss er ggf. Technikern Zutritt zur Anschlussstelle und zu Verteilerkästen ermöglichen. Allerdings trete trotz einer rechtzeitigen Ankündigung eines Termins kein sogenannter Gläubigerverzug ein, wenn dem Kunden nach Treu und Glauben der Termin nicht zuzumuten sei. Das Gericht betont in diesem Zusammenhang, dass der Anbieter auf die Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen habe.

Das Urteil behandelt einen speziellen Einzelfall. Allerdings kritisiert das Gericht in der Urteilsbegründung die verbreitete Praxis der Telekommunikationsanbieter, die kompletten Arbeitszeiten der Techniker als Zeitspanne für einen Termin anzugeben. Das Gericht stellt heraus, dass Termine enger mit Kunden abzustimmen sind. Dem müssen Anbieter nicht folgen, es können sich für sie allerdings im Falle eines Rechtsstreits Nachteile ergeben.

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