Rechtsstreit – Gericht hält YouTube-Sperrtafeln für rechtswidrig

Rechtsstreit – Gericht hält YouTube-Sperrtafeln für rechtswidrig

Im Rechtsstreit zwischen der GEMA und YouTube hat das Oberlandesgericht München am 7. Mai 2015 ein Urteil gesprochen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts München im Wesentlichen. Das Resultat: Die Sperrtafeln auf YouTube sind rechtswidrig. Auf diesen stand: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“ Damit erwecke YouTube den Eindruck, die GEMA verhindere die Verfügbarkeit der entsprechenden Musikvideos.

Hintergrund: Google und GEMA streiten um Vergütung

Hintergrund des Urteils ist ein seit einigen Jahren ausgetragener Rechtsstreit zwischen Google als Muttergesellschaft von YouTube und der GEMA. Diese vertritt die Rechte von Komponisten und Autoren und hat als Gesellschaft die Aufgabe, die Aufführungsrechte ihrer Mitglieder zu überwachen. In diesem Zusammenhang müssen u. a. TV, Radio, Discos und Veranstalter von Live-Musik GEMA-Gebühren zahlen. Diese werden über einen umstrittenen Verteilungsschlüssel an die Komponisten und Texter ausgeschüttet. Für Musikschaffende ist die GEMA eine wichtige Instanz zur Wahrung der eigenen Interessen und Lizenzansprüche.

Im Streit mit Google geht es darum, dass sich beide Parteien bisher nicht auf ein Gebührenmodell einigen konnten. YouTube ist unter anderem in Deutschland rechtlich verpflichtet, für die Wiedergabe von Musik Gebühren zu zahlen, weigert sich jedoch das Modell der GEMA anzuerkennen. Dieses sieht eine Vergütung pro Abruf der Videos vor. Google beharrt darauf, dass YouTubes Geschäftsmodell dies nicht ermögliche, und möchte einen Umsatzanteil zahlen. Im Zuge der Auseinandersetzung ließen mehrere Rechteinhaber einige Musikvideos sperren. YouTube fügte darauf hin Sperrtafeln ein, die nach Auffassung des Gerichts irreführend sind, da YouTube selbst die Sperrung vornehme. Die GEMA hingegen lasse keine Videos sperren.

Einigung im Streit weiter offen

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, erklärt dazu: „Die von YouTube verwendeten Sperrtafeln beeinflussen die öffentliche Meinungsbildung einseitig zulasten der GEMA. Dass dies rechtswidrig ist, hat das OLG München erneut bestätigt.„ Er ergänzt: „Wenn YouTube geistiges Eigentum nutzt, müssen diejenigen, die die Inhalte geschaffen haben, angemessen entlohnt werden.„ Google zeigte sich zurückhaltend und möchte erst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Eine Revision haben die Richter jedoch ausgeschlossen. Unklar ist daher, ob die Parteien sich nun auf eine Einigung verständigen können. Hinzu kommt, dass YouTube inzwischen einen anderen Text für die Sperrhinweise nutzt. Dieser lautet: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, über deren Verwendung wir uns mit der GEMA bisher nicht einigen konnten.„ Das Urteil ist also nur eine rechtliche Klarstellung gegenüber der Öffentlichkeit und dürfte daher kaum Einfluss auf die Verhandlung über ein Vergütungsmodell haben.

Update 29.01.2016

GEMA vs. YouTube – sind jetzt die User zahlungspflichtig?

Update 01.11.2016

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