Urteil – Facebook-Fotos dürfen privat genutzt werden

Urteil - Facebook-Fotos

Im Rahmen eines vielschichtigen Verfahrens hat das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil (Az.: 2 Sa 861/13) vom 19. Januar 2015 auch die private Nutzung von auf Facebook veröffentlichten Fotos bewertet. Demnach dürfen diese zum privaten Gebrauch kopiert und vervielfältigt werden.

Der Streitfall

Im Berufungsverfahren klagten sich zwei ehemalige Arbeitskollegen gegenseitig an. Es ging unter anderem um die gegenseitige Unterlassung negativer Äußerungen, die aus der gemeinsamen Arbeitszeit von Kläger und Widerklägerin resultierten. Hintergrund war ein Arbeitsprozess, in dessen Zuge einer der Beteiligten wegen Äußerungen des anderen seinen Job verlor. In diesem Zusammenhang hatte die Widerklägerin dem Kläger einen USB-Stick überlassen, auf dem unter anderem private und zum Teil erotische Fotos von ihr gespeichert waren. Diese hatte sie nach eigenen Angaben auch auf Facebook veröffentlicht. Diese Fotos hatte der Kläger und Widerbeklagte unter anderem Dritten gezeigt und daraus ein Fotobuch erstellt. Die Widerklägerin verlangte die Herausgabe der Originaldaten und aller Abzüge bzw. das Löschen und klagte darauf, dass der Kläger das Verbreiten, Veröffentlichen und Weitergeben dieser Fotos an Dritte zu unterlassen habe.

Private Nutzung von Fotos: Gericht sieht keine Unterlassung

Das Arbeitsgericht Bonn (Aktenzeichen 3 Ca 1267/13) wies die Widerklage ab. Die Begründung schließt sich an die langjährige und in sich schlüssige Rechtsprechung an, nach der ein privater Gebrauch von nicht rechtswidrig erstellten Fotos erlaubt sei. Die Richter am Landesarbeitsgericht führten aus, dass im vorliegenden Fall zum einen keine Wiederholungsgefahr bestehe und daher ein Unterlassungsanspruch nicht begründet sei. Zum anderen setzt ein widerrechtliches Verbreiten von Fotos, in deren berechtigtem Besitz eine Person ist, ein öffentliches Anbieten dieser Bilder an eine „nicht mehr beherrschbare Anzahl von Adressaten“ voraus. Dies sei nicht gegeben. In der weiteren Begründung stellten die Richter hierzu heraus: Das Zeigen der privat genutzten Fotografien gegenüber einzelnen anderen Personen erfordere nicht die Einwilligung der darauf abgebildeten Widerklägerin. Hinzu käme, dass die Widerklägerin die Fotos nach eigenen Aussagen auf Facebook veröffentlicht hatte. Das beinhaltet, dass dort Freunde die Bilder kopieren könnten. Demnach greife § 53 UrhG von Fotografien, nach denen nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder veröffentlichte Fotos zum privaten Gebrauch vervielfältigt werden dürften.

Das Gericht umschiffte Fragen zu detaillierten Abläufen, indem es herausstellte, dass eine Unterlassung nur in einem rechtlich sehr begrenzten Rahmen überhaupt möglich sei. Dieses war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Für Facebook-Nutzer heißt das: Fotos können grundsätzlich von allen Besuchern der Seite kopiert und im privaten Rahmen genutzt und einzelnen Dritten gezeigt werden. Das gilt auch für persönliche, erotische, unliebsame oder sogar später gelöschte Bilder.

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