
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass Personen die Kosten für eine polizeiliche Handyortung tragen müssen, wenn sie durch eine Suizidankündigung selbst den Einsatz ausgelöst haben. Das Urteil (Az.: 4 K 148/23.GI) betrifft einen Fall aus Hessen und ist bisher nicht rechtskräftig.
Der Fall: Drohungen und anschließende Ortung
Ausgangspunkt war ein Mann, der an einem Tag sowohl bei der Polizei als auch bei einer kommunalen Stelle anrief. Dabei äußerte er, er wolle sich das Leben nehmen, und drohte zudem, andere zu verletzen. Da die Polizei ihn anschließend nicht an seiner Wohnadresse antreffen konnte, ließ sie sein Mobiltelefon orten, um eine Gefahrenlage zu klären. Für diese Maßnahme entstanden Kosten in Höhe von 90 Euro, die dem Mann später in Rechnung gestellt wurden.
Gegen den Kostenbescheid klagte der Betroffene. Er argumentierte, er sei nie ernsthaft suizidgefährdet gewesen; ein Telefonanruf hätte ausgereicht.
Die Entscheidung: Objektive Gefahrenlage entscheidend
Das Gericht wies die Klage ab. Maßgeblich sei nicht die nachträgliche Selbsteinschätzung des Klägers, sondern die objektive Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Einsatzes. Nach Auffassung der Richter bestand eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Mann sich selbst oder andere schädigen könnte. Unter diesen Umständen sei die Handyortung ein geeignetes und notwendiges Mittel gewesen. Auch der Einwand, eine telefonische Kontaktaufnahme hätte genügt, überzeugte das Gericht nicht: Diese sei nicht gleich effektiv wie eine unmittelbare persönliche Überprüfung der Situation.
Rechtliche Einordnung: Verursacherprinzip greift
Das Urteil folgt dem im Polizeirecht verankerten Verursacherprinzip: Wer eine Gefahrenabwehrmaßnahme durch sein Verhalten auslöst, kann grundsätzlich zu den Kosten herangezogen werden. Im konkreten Fall sah das Gericht die Schwelle zur Gefahrenlage als überschritten an – insbesondere wegen der Kombination aus Suizidankündigung und Drohungen gegenüber Dritten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung hat Signalwirkung: Sie verdeutlicht, dass staatliche Rettungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht kostenfrei bleiben müssen, wenn sie durch eigenes Verhalten provoziert werden. Zugleich stärkt das Urteil die Handlungssicherheit von Polizei und Behörden. Diese dürfen in potenziell lebensbedrohlichen Situationen auch eingriffsintensive Maßnahmen wie eine Handyortung ergreifen, ohne befürchten zu müssen, später auf den Kosten sitzen zu bleiben.
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