Telefonnummern Identifizieren (MCID) – Fangschaltung

Fangschaltung

Wenn ein Unbekannter mit Telefonanrufen belästigt oder straftatrelevante Äußerungen (Stalking, Erpressung, unerwünschtes Telefonmarketing etc.) tätigt, kann es sinnvoll sein, den Anrufer zu identifizieren. Früher war dies mit einer sogenannten Fangschaltung möglich. Diese Technik ist aber in Deutschland inzwischen veraltet und in allen Telefonnetzen durch das Telefonnummern Identifizieren, die Malicious Call Identification (MCID), abgelöst. Der Begriff Fangschaltung wird umgangssprachlich allerdings immer noch für dieses Vorgehen genutzt.

Fangschaltung im gesamten Telefonnetz

Das Identifizieren eines Anrufes ist im digitalen Telefonnetz auch bei aktivierter Rufnummernunterdrückung (CLIR) möglich. Dabei sind allerdings strenge gesetzliche Vorgaben zu beachten, die im Telekommunikationsgesetz geregelt sind. Grundsätzlich ist es nicht nur technisch möglich, sondern auch im Einzelfall sehr sinnvoll, das Verfahren einer Fangschaltung mit dem Identifizieren anzuwenden. Denn dieses trägt bei Erfolg nicht nur dazu bei, einen Anrufer rückverfolgen zu können, sondern die so gewonnenen Beweismittel sind im Zuge eines Strafverfahrens auch generell rechtskräftig.

Wie wird eine Fangschaltung beantragt?

Obwohl die Telefonnetze (Festnetz und Mobilfunknetz aller Anbieter) in Deutschland MCID technisch ermöglichen müssen, ist diese Technik vor dem Hintergrund des Datenschutzes nicht freigeschaltet. Um den Dienst anwenden zu können, ist ein schriftlicher Antrag für die Zukunft bei dem eigenen Telefondienstanbieter zu stellen; rückwirkend ist das nicht möglich. Mit diesem Antrag müssen die Gründe genannt werden, die das Identifizieren notwendig machen. In der Regel müssen diese strafrechtlich relevant sein. Das Leistungsmerkmal ist kostenpflichtig und von einem geeigneten Endgerät abhängig.

Wie funktioniert Telefonnummern Identifizieren (MCID)?

Ist das Identifizieren freigeschaltet, werden folgende Daten vom Telefonanbieter gespeichert: Rufnummer des Anrufers und des Angerufenen, Datum und Uhrzeit sowie Gesprächslänge. Die genaue Vorgehensweise beim MCID-Verfahren für den Angerufenen ist unterschiedlich und hängt vom jeweiligen Telefondienstanbieter ab. Bei einigen Anbietern müssen die Angerufenen das Telefonnummern-Identifizieren bei Bedarf vor, während oder nach dem Gespräch aktivieren, indem sie beispielsweise bestimmte Tastenkombinationen drücken. Bei anderen Telefondienstanbietern werden grundsätzlich alle Anrufe oder sogar Anrufversuche protokolliert. In diesem Sinne passt der alte Begriff Fangschaltung für das Identifizieren noch immer.

Welche Relevanz die Daten durch eine Fangschaltung durch das Identifizieren vor Gericht haben, ist vom Einzelfall abhängig. Wird das Leistungsmerkmal MCID allerdings genutzt, um unerwünschte Werbeanrufe von Call-Centern zu unterbinden, reicht eine einmalige Aufzeichnung der Anrufdaten in der Regel nicht aus. Hier sollten die Angerufenen wenigstens drei Anrufe durch Identifizieren zur gleichen Quelle zurückverfolgen.

Fangschaltung für Privatpersonen

Für Privatpersonen ist die Maßnahme auf einen Zeitraum von einem Monat begrenzt. Eine Verlängerung kann in Betracht gezogen werden, sofern die Bedingungen, wie sie im Telekommunikationsgesetz gemäß § 14 TTDSG festgelegt sind, weiterhin erfüllt sind. Bevor eine Verlängerung erfolgt, muss der Telekommunikationsanbieter erneut die Einhaltung dieser Bedingungen überprüfen.

Ergebnis der Fangschaltung

Nachdem die Fangschaltung durchgeführt wurde, erhält der Antragsteller die Informationen zu den betroffenen Anschlüssen, einschließlich der Rufnummern, Namen und Adressen der Anschlussinhaber sowie das Datum und die Uhrzeit der Verbindungen. Vorher muss jedoch der Antragsteller die spezifischen Verbindungen anhand von Kriterien wie Datum, Uhrzeit oder anderen relevanten Faktoren eingrenzen. Dies dient dazu, einen möglichen Missbrauch des Fangschaltungsverfahrens zu verhindern.

Falls der Anschlussinhaber der betroffenen Rufnummer bei einem anderen Telekommunikationsunternehmen Kunde ist, muss dieses dem Anbieter des Antragstellers alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, um den Antragsteller zu informieren. Dies stellt sicher, dass der Kunde nicht selbst verschiedene Dienstanbieter kontaktieren muss, um die Quelle der Belästigung zu erfahren.

Der Inhaber des betroffenen Anschlusses wird im Nachhinein darüber benachrichtigt, dass er im Rahmen einer Fangschaltung erfasst wurde und seine Daten an Dritte weitergegeben wurden. Diese Mitteilung ermöglicht es ihm, rechtliche Schritte einzuleiten, insbesondere wenn die Fangschaltung ohne Berechtigung durchgeführt wurde. Eine solche Benachrichtigung kann nur unter bestimmten Umständen verzichtet werden, zum Beispiel wenn der Antragsteller überzeugend darlegt, dass ihm durch die Benachrichtigung erhebliche Nachteile entstehen würden. Dies könnte der Fall sein, wenn zu befürchten ist, dass der betroffene Anschlussinhaber Rache an dem Antragsteller nehmen könnte.