Angemessene Internetversorgung – BNetzA setzt erstmals Recht durch

Angemessene Internetversorgung – BNetzA setzt erstmals Recht durch

Die Bundesnetzagentur hat erstmals einen Anbieter zur angemessenen Internetversorgung eines Haushalts verpflichtet. Denn am konkreten Wohnort wurde eine Nichterfüllung der Mindestanforderungen, die gemäß Telekommunikationsgesetz gelten, festgestellt. Der Branchenverband Breko kritisiert das Vorgehen der Bundesnetzagentur.

Weshalb leitet die BNetzA ein Verpflichtungsverfahren ein?

Ein Verbraucher aus Niedersachsen hat sich an die Behörde gewendet, da an seinem Wohnort eine Internetverbindung ausschließlich zu einem hohen Verbraucherpreis möglich ist. Gemäß §158 des Telekommunikationsgesetzes müssen nämlich nicht nur die festgelegten Mindestwerte erfüllt werden, sondern die Versorgung mit Internet- und Telefondiensten muss darüber hinaus zu einem „erschwinglichen Preis“ angeboten werden. Von der Bundesnetzagentur wurde dieser „erschwingliche Preis“ mit rund 30 Euro monatlich festgelegt. Bei der Überprüfung des Sachverhalts stellte die Behörde für den konkreten Haushalt des Verbrauchers eine wirtschaftliche Unterversorgung fest. Die gesetzlich festgelegten Mindestwerte von mindestens 10 Mbit pro Sekunde im Download und mindestens 1,7 Mbit pro Sekunde im Upload, die seit dem 1. Juli 2022 gelten, werden zwar erfüllt, allerdings nicht zu einem Preis von ca. 30 Euro pro Monat. Nachdem die BNetzA den Telekommunikationsunternehmen einen Monat Zeit gegeben hatte, um dem Verbraucher die gesetzliche Mindestversorgung anzubieten und kein Unternehmen sich freiwillig bereiterklärte, leitete die Behörde ein sogenanntes Verpflichtungsverfahren ein.

„Im beruflichen und privaten Alltag ist eine ausreichende Internet- und Telefonversorgung essenziell. Jeder hat das Recht auf eine angemessene Versorgung. Dieses Recht setzen wir im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher jetzt in einem Pilotverfahren durch“, betont der Präsident der BNetzA, Klaus Müller.

Wie ging das Verfahren aus?

Unterschiedliche Unternehmen, die am konkreten Standort des Verbrauchers bereits über Infrastruktur verfügen, wurden im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens von der Behörde angehört. Dabei handelte es sich sowohl um Anbieter, die Internet über leitungsgebundene Netze, als auch um solche, die Internet per Satellit oder Mobilfunk anbieten. Eines dieser Telekommunikationsunternehmen, welches nicht bekannt ist, wurde jetzt von der Behörde dazu verpflichtet, die Mindestversorgung für den Haushalt des Verbrauchers in Niedersachsen zu gewährleisten. Das bedeutet mindestens 10 Mbit pro Sekunde im Download, mindestens 1,7 Mbit pro Sekunde im Upload und eine maximale Latenz von 150 Millisekunden zu einem Preis von nicht mehr als rund 30 Euro monatlich. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 4 TKG muss das entsprechende Unternehmen die Mindestversorgung innerhalb von sechs Monaten umsetzen. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Entscheidung der Bundesnetzagentur gerichtlich prüfen zu lassen.

Handelt es sich um einen Einzelfall?

Dass ein Haushalt in Deutschland auch aktuell noch nicht angemessen mit Internet- und Telefondiensten versorgt ist, ist kein Einzelfall. Noch immer gibt es zahlreiche Menschen, die keinen Zugang zu den gesetzlichen Mindestanforderungen haben. Etwa 130 weitere Beschwerdeverfahren sind aktuell nach Angaben der Bundesnetzagentur in Prüfung. Weiterhin fraglich bleibt zudem, ob die gesetzlich festgelegten Werte überhaupt ausreichend sind, um beispielsweise auch Mehrfamilienhaushalten eine angemessene digitale Teilhabe zu ermöglichen. Daher gibt es immer wieder die Forderung nach einer Erhöhung auf mindestens 50 Mbit pro Sekunde. Derzeit bewertet die Bonner Behörde verschiedene Gutachten, die sich mit den Anforderungen für die Mindestversorgung beschäftigen. Der Branchenverband der deutschen Festnetzwettbewerber Breko hält eine Erhöhung auf 50 Mbit pro Sekunde hingegen für nicht notwendig. Kritisiert wird vom Bundesverband Breitbandkommunikation e.V. zudem die Verpflichtung zur Erschließung von einzelnen Haushalten:

„Das Recht auf eine Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten ist die Ultima Rato und darf nur dann zur Anwendung kommen, wenn keine andere Möglichkeit zur Bereitstellung einer Internet-Grundversorgung besteht“, so Sven Knapp, Leiter des Hauptstadtbüros des Breko.

Durch die Verpflichtung der Versorgung von einzelnen Haushalten werde der Glasfaserausbau verlangsamt. Daher fordert der Branchenverband eine Konzentration auf „wirklich bedürftige Gebiete“.

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