Großflächige Handyüberwachung – Wie ist die Rechtsgrundlage der Maßnahme?

Großflächige Handyüberwachung – wie ist die Rechtsgrundlage der Maßnahme?

Vor vier Jahren wurde eine großflächige Handyüberwachung angeordnet mit dem Ziel, die Identität des Betreibers einer pädokriminellen Plattform in Darknet herauszufinden. Zeitweise waren Millionen O2-Kunden von der Maßnahme betroffen, für die es bis heute keine explizite Rechtsgrundlage gibt.

Weshalb wurde die Überwachung angeordnet?

Dem Telefónica-Konzern wurde die Überwachung, die von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main initiiert wurde, vom Amtsgericht Frankfurt am Main angeordnet. Hintergrund waren Ermittlungen des Bundeskriminalamts bezüglich des pädokriminellen Forums „Boystown“, auf dem teilweise schwere sexualisierte Gewalt an Kindern zu sehen war. Durch einen entscheidenden Hinweis aus dem Ausland erfuhr das BKA, dass sich der Betreiber der illegalen Plattform über einen Telefónica-Mobilfunkanschluss ins Internet einwählte. Aufgrund dessen wurde das Mobilfunk-Unternehmen dazu aufgefordert, über drei Monate hinweg zu überwachen, wer sich mit einem bestimmten Server verbindet. Mit rund 43 Millionen Mobilfunkkunden ist Telefónica ein riesiger nationaler Anbieter. Die Kunden wurden natürlich nicht über die Überwachungsmaßnahme informiert. Schon nach kurzer Zeit gelang es aufgrund der Handyüberwachung, den Betreiber zu identifizieren, woraufhin die Maßnahme umgehend beendet wurde.

Wie ist die Rechtslage?

Die Rechtsgrundlage solcher Überwachungsmaßnahmen ist nicht eindeutig. Weder das Bundeskriminalamt noch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main möchten sich zu dem expliziten Fall äußern. Vonseiten des Mobilfunkkonzerns heißt es, dass die im Rahmen der Maßnahme gesammelten Daten der unverdächtigen Personen nach Beendigung umgehend gelöscht und nicht an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben wurden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt bleibt undurchsichtig, wie viele Kunden des Anbieters tatsächlich von der großflächigen Überwachung, die von der Generalstaatsanwaltschaft als „IP-Catching“ bezeichnet wird, im Jahr 2020 betroffen waren. Nach Angaben von Telefónica sei das Unternehmen verpflichtet, entsprechende Gerichtsbeschlüsse umzusetzen und „im Rahmen der geltenden rechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ mit den Ermittlern zu kooperieren. Grundsätzlich dürfen Strafverfolgungsbehörden mit richterlicher Genehmigung und in begründeten Ausnahmefällen Handys überwachen. Doch für eine so großflächige Maßnahme, wie sie 2020 bei O2-Kunden stattfand, gibt es bis dato keine genaue Rechtsgrundlage.

„Wohlwollend gesprochen handelt es sich um ein hochgradig kreatives Vorgehen der Ermittlungsbehörden, bei dem verschiedene Eingriffsgrundlagen der Strafprozessordnung munter zusammengewürfelt wurden, was auch in der konkreten Ausgestaltung die Grenzen des rechtlich Zulässigen zumindest ausgereizt, wenn nicht sogar überschritten hat“, sagt Professor für Digitalisierung des Strafrechts an der Universität des Saarlandes, Dominik Brodowski.

Daher fordern Experten, dass diese ungeklärten Fragen bezüglich entsprechender großflächigen Überwachungsmaßnahmen vom Gesetzgeber explizit geregelt werden.

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