
Ein Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Überlassung von Laptops verlangen, wenn diese zur Durchführung von Betriebsratssitzungen per Videokonferenz erforderlich sind. Das geht aus einer Entscheidung der Arbeitsgerichtsbarkeit hervor, die die Digitalisierung der Betriebsratsarbeit weiter konkretisiert.
Streit um technische Ausstattung
Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Betriebsrat vom Arbeitgeber, jedem seiner Mitglieder einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Hintergrund war die Durchführung von Sitzungen per Videokonferenz, die nach § 30 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Der Arbeitgeber lehnte dies ab und verwies darauf, dass bereits andere technische Möglichkeiten bestünden oder die Ausstattung nicht erforderlich sei.
Gerichte: Anspruch hängt von „Erforderlichkeit“ ab
Die Gerichte stellten klar: Maßgeblich ist § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die für seine Arbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellen.
Dazu kann auch moderne Informations- und Kommunikationstechnik gehören – insbesondere dann, wenn Sitzungen rechtmäßig per Videokonferenz stattfinden. Voraussetzung ist allerdings, dass:
- die gesetzlichen Bedingungen für Videokonferenzen eingehalten werden
- der Betriebsrat eine entsprechende Geschäftsordnung beschlossen hat
- die Technik für die konkrete Aufgabenwahrnehmung notwendig ist
Ist dies der Fall, kann der Betriebsrat sogar verlangen, dass jedes Mitglied ein eigenes Gerät erhält.
Beurteilungsspielraum des Betriebsrats
Zugleich betonen die Gerichte, dass dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Er muss die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse prüfen und dabei auch die Interessen des Arbeitgebers – etwa Kostenaspekte – berücksichtigen.
Die arbeitsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob diese Abwägung vertretbar ist. Ein Anspruch besteht daher nicht automatisch, sondern immer im konkreten Einzelfall.
Digitalisierung stärkt Rechte des Betriebsrats
Die Entscheidung zeigt, dass sich die Anforderungen an die Arbeitsmittel von Betriebsräten im Zuge der Digitalisierung verändern. Videokonferenzen sind inzwischen gesetzlich anerkannt – und damit wächst auch der Anspruch auf entsprechende technische Ausstattung.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2025, Aktenzeichen: 6 TaBV 4/24
Vorinstanz: Arbeitsgericht Trier, Beschluss vom 07.12.2023, Aktenzeichen: 2 TaBV 31/23.
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