
Es ist der 1. Juni 2021, als eine Verbraucherin online einen neuen Mobilfunkvertrag abschließt. Nur wenige Tage später überlegt sie es sich anders und widerruft den Vertrag am 10. Juni – fristgerecht und schriftlich, wie es das Gesetz vorsieht. Ein Routinefall, sollte man meinen. Doch was dann folgt, entwickelt sich zu einem zähen Marathon, der fast vier Jahre dauern wird.
Ein klarer Fall – sollte man meinen
Die Kundin rechnet mit einer Bestätigung ihres Widerrufs. Stattdessen flattern weiterhin Rechnungen ins Haus. Monat für Monat. Obwohl sie den Vertrag nie nutzt, überweist sie das Geld – aus Angst vor Mahnungen oder Schufa-Einträgen.
„Eigentlich ein klarer Fall“, sagt Jana von Bibra von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Der Widerruf war korrekt, die Kundin hatte alles richtig gemacht.“ Doch Klarmobil beziehungsweise die damals noch zuständige mobilcom-debitel wiesen jede Verantwortung von sich und verwiesen auf den Händler.
Vier Jahre Stillstand
Fast vier Jahre lang ändert sich nichts. Die Kundin zahlt weiter, schweigend und zunehmend frustriert. Es summiert sich auf fast 900 Euro – ein Betrag, der sie regelmäßig an das erlittene Unrecht erinnert.
Erst als sie sich an die Verbraucherzentrale Niedersachsen wendet, kommt Bewegung in die Sache. Die Verbraucherschützer nehmen Kontakt zu Klarmobil und dem Händler auf. Plötzlich geht alles sehr schnell: Der Widerruf wird anerkannt und das Geld zurückerstattet.
„Es lohnt sich, nicht aufzugeben, wenn Unternehmen Verbraucherrechte ignorieren“, sagt von Bibra. Ein Gerichtsverfahren war in diesem Fall nicht nötig – allein das Einschreiten der Verbraucherzentrale brachte die Lösung, denn das Telekommunikationsrecht ist hier eindeutig.
Ein Fall mit Signalwirkung.
Der Kampf dieser Kundin zeigt, dass selbst klare Rechtslagen in der Praxis zum Nervenkrieg werden können. Und er erinnert Verbraucher daran, dass es Stellen gibt, die helfen, wenn man selbst nicht mehr weiterkommt.
Widerruf: einfach und wirksam
Ein Widerruf ist eigentlich unkompliziert: Ein formloses Schreiben per E-Mail reicht aus, sofern es fristgerecht beim Vertragspartner eingeht. Alternativ sind Anbieter verpflichtet, auf ihrer Webseite eine Kündigungsfunktion bereitzustellen. Wichtig sind korrekte Kunden- und Vertragsdaten sowie die Einhaltung der Widerrufsfrist.
Hinterlasse jetzt einen Kommentar