
Mehrere Kläger wollten den Rundfunkbeitrag nicht mehr bezahlen. Mit der Begründung, dass der ÖRR seinen Auftrag nicht erfülle. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Das Urteil (Aktenzeichen: 2 S 2523/25) ist eindeutig und hat eine weitreichende Bedeutung für künftige Klagen.
Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Kritik von insgesamt sieben Personen, die den Rundfunkbeitrag, umgangssprachlich auch als GEZ-Gebühr bezeichnet, als verfassungswidrig einstuften. Ihr zentraler Vorwurf war, dass der ÖRR seinem gesetzlichen Auftrag nicht ausreichend nachkomme. Dieser umfasst grundlegende Funktionen wie Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung. Zudem soll das Programm vielfältig sein und alle gesellschaftlichen Gruppen ansprechen. Die Kläger sahen genau hier Defizite. Ihrer Ansicht nach werde zu einseitig berichtet, insbesondere zu „progressiv“ und „links“. Auch eine mangelnde Meinungsvielfalt wurde kritisiert. Damit stellten sie die Legitimation des Rundfunkbeitrags infrage. Ihre Klage richtete sich konkret gegen den Südwestrundfunk (SWR), der als Teil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellvertretend für das System stand. Für die Kläger war klar, dass die Finanzierung durch den Rundfunkbeitrag nicht gerechtfertigt sein kann, wenn der Auftrag nicht erfüllt wird. Diese Argumentation führte sie schließlich vor Gericht.
Warum hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen?
Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim folgte der Argumentation nicht. In seiner Begründung stellte das Gericht fest, dass einzelne Kritikpunkte nicht ausreichen, um das gesamte Programm als unausgewogen zu bewerten. Wörtlich hieß es im Urteil, es gebe keine „evidenten und regelmäßigen Defizite“ im Gesamtangebot. Damit bestätigt der Gerichtshof mehrere frühere Entscheidungen aus anderen Städten, in denen ähnliche Klagen bereits gescheitert waren. Die Richter machten deutlich, dass es nicht um einzelne Sendungen oder subjektive Wahrnehmung geht, sondern um die Gesamtheit des Programms über einen längeren Zeitraum. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte erst Ende vergangenen Jahres entschieden, dass Klagen gegen den Rundfunkbeitrag grundsätzlich überhaupt möglich sind. Zuvor war es Nutzern lediglich möglich gewesen, sich direkt mit sogenannten Programmbeschwerden an die Rundfunkräte der Sender zu wenden.
Unter welchen Bedingungen können entsprechende Klagen Erfolg haben?
Selbst wenn einzelne Inhalte kritikwürdig erscheinen, bedeutet das nicht automatisch, dass der gesamte ÖRR seinen Auftrag verfehlt. Die Schwelle für solche Feststellungen liegt bewusst hoch. Das aktuelle Urteil zeigt, welche Hürden Kläger künftig überwinden müssen. Entscheidend ist, dass nicht nur punktuelle Kritik geäußert wird. Vielmehr müssten Kläger nachweisen, dass über einen längeren Zeitraum hinweg „evidente und regelmäßige Defizite im Hinblick auf Meinungsvielfalt“ bestehen, und zwar senderübergreifend. Das betrifft nicht nur einzelne Anstalten, sondern alle Sender des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich des Deutschlandradios. Weiterhin sind fundierte Belege erforderlich. Gefordert wird unter anderem ein wissenschaftliches Gutachten, das die Defizite systematisch belegt. Anschließend müsste ein Gericht diese Vorwürfe eigenständig prüfen und bestätigen. Erst dann könnte der Fall an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet werden, das letztendlich über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden würde. Aus dem aktuellen Urteil geht daher eindeutig hervor, dass Unzufriedenheit allein nicht ausreicht. Wer die GEZ-Gebühr juristisch angreifen will, muss tiefgreifende und umfassend belegte Mängel nachweisen.
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