Der Betreiber einer Internetseite führte in der URL (Internetadresse) seines Weblogs die vollständige Firmenbezeichnung, also den Namen samt Rechtsform des späteren Klägers auf. Auch in dem title-Tag der Website verwendete er diese Angaben. Der Inhalt der Webseite hatte jedoch keinen inhaltlichen Bezug zu dem Unternehmen. Das verklagte den Webseiten-Betreiber daraufhin wegen Markenrechtsverletzung auf Unterlassung.
Die Richter des Oberlandesgericht Hamburg gaben dem klagenden Unternehmen Recht. Durch die Angabe des kompletten Unternehmensnamens könne der Internetnutzer in die Irre geführt werden. Sie erhöhe auch die Auffindbarkeit bei Eingabe des Unternehmensnamens in die Suchmaschinen. Der Webseiten-Betreiber nutze die Unternehmensbezeichnung in einer Weise, die Verwechslungen hervorrufen könne. Doch die Webseite habe keinen inhaltlichen Bezug zu dem Unternehmen. Die Richter urteilten, dass in diesem Fall eine Kennzeichenverletzung vorliege.
Oberlandesgericht Hamburg, Aktz: 5 W 17/10 vom 02.03.2010
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