Bundesnetzagentur – Vertriebsverbot für einen WLAN-Repeater

Bundesnetzagentur – Vertriebsverbot für einen WLAN-Repeater

Elektrogeräte müssen zahlreiche Auflagen erfüllen, damit sie in Deutschland verkauft werden dürfen. Im aktuellen Amtsblatt hat die Bundesnetzagentur nun eine Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbots für ein Gerät veröffentlicht. Es handelt sich um einen WLAN-Power-Repeater von einem bekannten Hersteller, der nun vom Markt genommen werden muss. Eine Rücknahme wurde mittels der Allgemeinverfügung ausgesprochen.

Was ist ein WLAN-Repeater?

Ein WLAN-Repeater ermöglicht die Datensignalübertragung von einem Modem über die Stromleitung in einen anderen Raum in einer Wohnung oder einem Haus. Dort wird dann das Datensignal in ein WLAN-Signal umgewandelt.

Um welchen WLAN-Repeater handelt es sich?

Es handelt sich um das Modell AV1300 Wi.Fi / TL-WPA8630 KIT (EU) des chinesischen Herstellers T-Link. Auf seiner Website hat der Hersteller bereits reagiert und das Gerät mit dem Vermerk „End of Life“ versehen. Dies bedeutet, dass der Support für den WLAN-Repeater eingestellt wurde. Das Set TL-WPA8630P KT ist hingegen nicht betroffen. Allerdings wird nicht bei jedem Händler eine Unterscheidung der beiden Geräte vorgenommen.
Mehr Infos zum Repeater im Ratgeber

Weshalb gibt es das Vertriebsverbot?

Gemäß Amtsblatt stimmt das Gerät nicht mit den Anforderungen des Funkanlagengesetztes, kurz FuAG, überein. Bei Messungen sei aufgefallen, dass das Gerät die Grenzwerte der Störemission in den Frequenzbereichen nicht einhält. Aus diesem Grund bestehe für das entsprechende Gerät ein mittleres Risiko. Weiter wird angeführt, dass gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Größe im FuAG vorgegebenen CE-Kennzeichnung und/oder gegen die Anforderungen bezüglich weitergehender Kennzeichnungen und Informationen zum Gerät verstoßen wird.

„Aufgrund der o.a. Mängel erteile ich gemäß §30 Abs. 3 FuAG ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und die Weitergabe des oben genannten Gerätes“ heißt es im Amtsmitteilungsblatt

Der Hersteller T-Link hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats einen Widerruf gegen die Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur einzulegen.

Was bedeutet die Allgemeinverfügung für die Nutzer?

Wer das entsprechende Gerät besitzt, darf dieses auch in Zukunft weiterverwenden. Denn von der Bundesnetzagentur wurde kein Benutzungsverbot erlassen. Es ist allerdings nicht erlaubt, dass der WLAN-Repeater weiterverkauft oder weitergegeben wird. Dies würde gegen die Allgemeinverfügung der BNetzA verstoßen. Laut Aussage des Herstellers gibt es bereits eine nachfolgende Modellreihe, welche die nationalen technischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Die 26er-Reihe ist da – die Flaggschiffe der neuen Galaxy-Generation

Die 26er-Reihe ist da

Die Flaggschiffe der neuen Galaxy-Generation

Samsung bringt mit der Galaxy-S26-Reihe drei neue Flaggschiffe auf den Markt. Während S26 und S26+ nur kleinere Änderungen bieten, überzeugt das S26 Ultra mit stärkerer Kamera, Datenschutzdisplay und Top-Hardware. Auch neue KI-Funktionen gehören zur Ausstattung. […]

Illegale CBD-Plattform – Gericht stellt Handel ohne Genehmigung fest

Illegale CBD-Plattform

Gericht stellt Handel ohne Genehmigung fest

Ein Urteil des Augsburger Amtsgerichts zeigt, dass der Handel mit Cannabis ohne Genehmigung auch weiterhin strafbar bleibt. Ein Online-Plattformbetreiber muss 450 000 Euro zurückzahlen. Auch nach der Teillegalisierung gelten strenge Regeln für Verkauf, Besitz und Anbau in Deutschland. […]

Das Google Pixel 10a

Das Google Pixel 10a

Das bietet das neue Mittelklasse-Smartphone

Mit dem Pixel 10a bringt Google ein leistungsstarkes Mittelklasse-Smartphone auf den Markt. Inklusive KI-Funktionen, einem hellen 6,3 Zoll Display, robustem Design und sieben Jahren Updates. Für 9a-Besitzer lohnt sich der Umstieg jedoch kaum. […]