Verbesserter Verbraucherschutz – Bundestag beschließt Novelle des TKGs

Verbesserter Verbraucherschutz – Bundestag beschließt Novelle des TKGs

Um die EU-Richtlinie „Europäischer Kodex für elektronische Kommunikation“, kurz EECC, in nationales Recht umzusetzen, hat der Bundestag nun die Novelle des Telekommunikationsgesetzes beschlossen. In einigen Punkten gelten nun stärkere Verbraucherrechte – in anderen haben Verbraucher hingegen das Nachsehen.

Was ändert sich durch die Gesetzesänderung für Verbraucher?

  • Minderungs- und Sonderkündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite
  • Entschädigung beim Komplettausfall von Telefon- und Internetanschluss, wenn das Problem nicht innerhalb von zwei Kalendertagen vom Anbieter behoben wird
  • neue Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen „So wird es bei neuen Festnetz- und Mobilfunkverträgen nach Ablauf der 24-monatigen Vertragslaufzeit zukünftig eine Kündigungsmöglichkeit zum Ende jedes Monats geben. Das schafft für die Verbraucher eine deutlich höhere Wahlfreiheit und fördert gleichzeitig den Wettbewerb“, erklärt Carsten Linnemann, Stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion
  • neue Entschädigungsmöglichkeiten beim Anbieterwechsel
  • neue Entschädigungsmöglichkeiten bei verpassten Technikerterminen
  • neue Entschädigungsmöglichkeiten bei der Rufnummermitnahme

Was sagt der Verbraucherzentrale Bundesverband zu der Novelle?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband, kurz vzbv, macht sich bereits seit Jahren für Durchsetzungsrechte rund um die Internetversorgung stark. Die Novelle mit der damit verbundenen Stärkung der Verbraucherrechte im Telekommunikationsmarkt wird daher vom vzbv begrüßt. Zahlreiche positive Aspekte werden gelobt – es gibt allerdings auch Kritik von Seiten des vzbv:

„Bei den Themen Recht auf schnelles Internet und Nebenkostenprivileg haben Verbraucher jedoch das Nachsehen. Mehr als politische Placebos wurden nicht beschlossen. Hier sehen wir weiterhin großen Handlungsbedarf“, kritisiert die Leiterin Team Digitales und Medien beim vzbv Lina Ehrig. „Die Umsetzung des Rechts auf schnelles Internet ist mehr als enttäuschend. Dass obwohl es Verbrauchern im Koalitionsvertrag 2018 versprochen wurde,“ so Ehrig weiter.

Recht auf schnelles Internet – politisches Placebo?

„Durch den Rechtsanspruch auf schnelles Internet stellen wir erstmals eine Grundversorgung verpflichtend sicher. Die Schere zwischen Stadt und Land darf auch beim Netzausbau nicht mehr weiter auseinandergehen“, sagt Ulrich Lange, Stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Und tatsächlich sieht das EECC vor, dass eine angemessene Breitband-Grundversorgung auf nationaler Ebene geschaffen werden muss. Allerdings bewege sich die Novelle nach Auffassung des vzbv auf einem absoluten Mindestniveau der Richtlinie, die umgesetzt werden muss. Eine Mindestbandbreite, die einen konkreten Anspruch definiere, fehle im TKG. Aus dem nun beschlossenen Recht auf schnelles Internet ergebe sich daher kein erheblicher Mehrwert für den Verbraucher. Denn durch das fehlen einer konkreten Definition, verschiebe sich die tatsächliche Umsetzung einer angemessenen, flächendeckenden Breitband-Grundversorgung immer weiter nach hinten.

Was ist mit dem Nebenkostenprivileg?

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte die Streichung des sogenannten Nebenkostenprivilegs vorgeschlagen. Für bestehende Kabelanschlüsse wird die Umlagefähigkeit nun Mitte 2024 abgeschafft. Allerdings entschieden sich die CDU/CSU und SPD-Fraktionen im Bundestag für weitere Subventionen der Glasfaser- und Immobilienwirtschaft unter dem Deckmantel der Glasfaserförderung. Mieter müssen diese nun zu Teilen mittragen – für noch fünf Jahre soll die Glasfaserinfrastruktur mit maximal 5 Euro auf die Nebenkosten umgelegt werden können.

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