
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Preiserhöhung des Mobilfunkanbieters winSIM der Drillisch-Gruppe für nichtig erklärt. Diese Entscheidung (Az.: 6 U 110/17) folgte auf eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Drillischs umstrittene Benachrichtigungsmethode
Drillisch versuchte, die Preise für Bestandskunden des „winSIM“-Tarifs zu erhöhen, indem es lediglich eine Nachricht im Kundenportal „Servicewelt“ hinterließ. Dieses Portal dient „winSIM“-Kunden zur Verwaltung ihrer Verträge. Eine zusätzliche Benachrichtigung erfolgte nur per E-Mail und SMS, die vage auf „aktuelle“ oder „neue Informationen“ zum Tarif in der Servicewelt hinwiesen. Die Verbraucherzentrale NRW sah darin eine unzureichende Informationspolitik, da viele Kunden dadurch von der Preiserhöhung nichts mitbekamen, und mahnte Drillisch ab.
Gerichtsurteil gegen Drillisch
Das OLG Frankfurt a.M. gab der Verbraucherzentrale Recht und verbot Drillisch mittels einer einstweiligen Verfügung, sich auf die Preiserhöhung zu berufen. Die Begründung des Gerichts lautete, dass eine effektive Benachrichtigung voraussetzt, dass die Nachricht den Kunden zwingend erreicht und die Preiserhöhung eindeutig erkennbar ist. Eine einfache Mitteilung in der „Servicewelt“, ohne Gewährleistung, dass die Kunden diese auch tatsächlich sehen, sei dafür nicht ausreichend. Auch die zusätzlichen E-Mails und SMS wurden als unzureichend eingestuft, da sie leicht als Werbung missinterpretiert werden könnten.
Konsequenzen und Empfehlungen
Infolgedessen ist die durch die Servicewelt angekündigte Preiserhöhung von Drillisch hinfällig. Drillisch hat das Urteil akzeptiert und berechnet seit Oktober wieder den ursprünglichen, niedrigeren Grundpreis. Die Verbraucherzentrale empfiehlt den „winSIM“-Kunden, ihre Rechnungen genau zu überprüfen und zu viel gezahlte Beträge für den Zeitraum Mai bis September zurückzufordern.
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