
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Rechte gesetzlich Krankenversicherter gestärkt. Nach einem aktuellen Urteil dürfen Krankenkassen Versicherten die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht entziehen oder sperren, nur weil diese mit ihren Beiträgen im Rückstand sind. Selbst wenn der Leistungsanspruch ruht, besteht weiterhin ein Anspruch auf Ausstellung und Nutzung der Gesundheitskarte.
Der Fall
Geklagt hatte eine Rentnerin, die bei ihrer Krankenkasse pflichtversichert war. Sie hatte über einen längeren Zeitraum ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur teilweise gezahlt und befand sich schließlich mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Rückstand. Daraufhin stellte die Krankenkasse das Ruhen ihrer Leistungsansprüche fest.
Anschließend verweigerte die Kasse die Ausgabe einer neuen elektronischen Gesundheitskarte und verwies die Versicherte stattdessen auf sogenannte Berechtigungsscheine. Gegen diese Praxis zog die Frau vor Gericht. Während sie in erster Instanz noch unterlag, bekam sie vor dem Landessozialgericht Recht.
Vorinstanzen
| Instanz | Aktenzeichen | Entscheidung |
|---|---|---|
| Sozialgericht Augsburg | S 10 KR 222/22 | Klage abgewiesen (Urteil vom 30.01.2023) |
| Bayerisches Landessozialgericht | L 5 KR 96/23 | Urteil zugunsten der Klägerin (19.05.2026) |
Das entschied das Gericht
Der 5. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts stellte klar, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, eine elektronische Gesundheitskarte wegen Beitragsrückständen zu sperren oder einzuziehen. Ein Entzug der Karte sei nur bei einem Ende des Versicherungsschutzes oder bei einem Wechsel der Krankenkasse vorgesehen.
Nach Auffassung des Gerichts hat jeder Versicherte grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen von Leistungsansprüchen ändere daran nichts.
Zwar sieht das Gesetz vor, dass Informationen über ruhende Leistungsansprüche auf der Gesundheitskarte gespeichert werden können. Dass diese technische Umsetzung seit Einführung der eGK im Jahr 2015 bislang nicht erfolgt ist, dürfe jedoch nicht zulasten der Versicherten gehen. Krankenkassen könnten deshalb nicht ersatzweise die Gesundheitskarte einbehalten.
Berechtigungsscheine sind kein Ersatz
Besonders deutlich äußerte sich das Gericht zur Praxis vieler Krankenkassen, Versicherte mit Beitragsschulden auf Berechtigungsscheine zu verweisen. Diese Scheine seien nur für bestimmte Leistungen vorgesehen, bei denen die Vorlage einer Gesundheitskarte nicht geeignet ist. Für gewöhnliche Arzt- und Zahnarztbesuche müsse dagegen die elektronische Gesundheitskarte verwendet werden.
Was bedeutet „Ruhen des Leistungsanspruchs“?
Wer als freiwillig oder pflichtversicherter Selbstzahler mit mindestens zwei Monatsbeiträgen in Rückstand gerät und trotz Mahnung nicht zahlt, kann in einen sogenannten Ruhensstatus geraten. Dann werden viele reguläre Leistungen der Krankenkasse vorübergehend eingeschränkt.
Dennoch bleiben wichtige Leistungen erhalten:
- Behandlung akuter Erkrankungen
- Versorgung bei Schmerzzuständen
- Leistungen rund um Schwangerschaft und Mutterschaft
- Früherkennungsuntersuchungen
Das Urteil macht nun deutlich, dass selbst in diesem Fall die elektronische Gesundheitskarte nicht entzogen werden darf.
Bedeutung für Versicherte
Die Entscheidung dürfte bundesweit Auswirkungen haben. Nach Angaben des Gerichts war die Praxis, Gesundheitskarten bei ruhenden Leistungsansprüchen zu sperren oder einzuziehen und stattdessen Berechtigungsscheine auszugeben, weit verbreitet. Das Bayerische Landessozialgericht hat dieser Vorgehensweise indessen ausdrücklich widersprochen.
Mir wurde bei bestehender Gültigkeitsdauer die Karte gesperrt, weil ich eine Mail der BEK nicht beantwortet hätte! Hintergrund war, dass mein hinterlegtes Foto älter als 10 Jahre war, und die Gesundheitskasse dieses erneuern musste. Da ich keine Mail erhalten hatte, und meine aktuelle Gesundheitskarte noch gültig war, war ich umso überraschter, als mir beim nächsten Arztgang die Leistungen versagt wurden, da meine Karte nicht mehr gültig war!
Offensichtlich neigen die Kassen dazu, Ihre Mitglieder mit diesen unlauteren Mitteln unrechtmäßig in eine medizinische Notlage zu bringen, aber auch Ärzte dürfen Leistungen bei ganz offensichtlich bestehenden KV Schutz nicht einfach verweigern.