Urteil – Verbraucherzentralen klagten für mehr Verbraucherschutz bei Google

Urteil Google Verbraucherzentrale

Viele Branchenkenner erfüllt es mit Besorgnis, dass der Konzern Google über einen mächtigen Datenpool verfügt und viele Dienste mit diesem Pool verbindet. Alleine dass Google die Emails seiner Freemail-Nutzer durchleuchtet, um sie mit angepasster Werbung zu bestücken, hinterlässt bei vielen Usern ein mulmiges Gefühl. Wie Google seine Macht nutzt und wie die Daten tatsächlich verwendet werden, bleibt dem durchschnittlichen User verborgen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat gegen Google geklagt und gewonnen. Der Verband bemängelte zehn Vertragsklauseln aus den Nutzungsbedingungen der Google Inc.. Weil das Landgericht Hamburg zu Gunsten der Verbraucherschützer entschieden hat, darf Google die bemängelten Klauseln gegenüber in Deutschland lebenden Verbrauchern nicht mehr anwenden, zumindest wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. Noch kann Google nämlich in Berufung gehen.

In dem Urteil ging es unter anderem um die Nutzungsrechte, die sich Google einräumte und die das Unternehmen berechtigten urheberrechtlich geschützte Werke zu veröffentlichen. Der Nutzer könne nicht erkennen, welche Rechte er Google einräume und deshalb sei die Klausel unzulässig, urteilte das Landgericht. Die Nutzer seien zudem von der Klausel, die es Google ermöglichte, Emails oder andere eingestellte Inhalte, ohne Benachrichtigung durchzusehen, zu überprüfen oder zu löschen unangemessen benachteiligt. Auch die Klauseln, die Google berechtigten, Nutzerdaten an Dritte weiterzugeben oder mit denen anderer Unternehmen zu kombinieren und die Daten zu Werbezwecken zu verwenden, untersagte das Gericht. Um die Vorgaben des Datenschutzgesetzes zu erfüllen, müsse der Konzern sicherstellen, dass der Internetnutzer einer Verwendung personenbezogener Daten bewusst und eindeutig zustimme. Das Urteil mache deutlich, dass auch amerikanische Unternehmen deutsche Verbraucherrechte einhalten müssen, hieß es von dem Verband.

Landgericht Hamburg, Aktz. 324 O 650/08 vom 07.08.2009
(Urteil war zum Zeitpunkt der redaktionellen Bearbeitung noch nicht rechtskräftig)

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