Urteil – Strafmilderung wegen online veröffentlichtem Tatvideo

Urteil zu Strafmilderung wegen veröffentlichten Tatvideo

Ein Mann, der spätere Angeklagte, liebäugelte mit einem Fahrrad, das technisch besonders gut ausgerüstet war. Dieses Fahrrad stand bereits seit einiger Zeit an einem Baum und war dort von seinem Besitzer mit einem Fahrradschloss gesichert worden. Um fünf Uhr morgens begab sich der Mann zu dem Fahrrad, knackte das Schloss mit einem Bolzenschneider und entwendete das Gefährt. Später wurde der Dieb von seiner Tochter darauf aufmerksam gemacht, dass auf der Video-Plattform YouTube ein Video hochgeladen worden war, das ihn bei der Tat zeigte. Auch die Presse berichtete darüber und manche machten sich über den Mann lustig. Darin sah das Gericht einen Grund, seine Strafe zu verringern. Es verteilte ihn zwar wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall, jedoch nur zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 20,- €.

Dass der Dieb unbemerkt gefilmt worden und das Video online gestellt worden war, sei ein Strafmilderungsgrund. Eine solche Veröffentlichung könne dafür sorgen, dass der Täter schon vor seiner Verurteilung an den medialen Pranger gestellt würde. Denn es sei nicht Sinn der Veröffentlichung gewesen, den Täter zu finden, sondern sich über ihn lustig zu machen.

Amtsgericht Erfurt, Aktz. 180 Js 26290/10 50 Ds vom 30.11.2010

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