
Der Rechtsstreit zwischen dem Online-Videorekorder Save.tv und dem Medienunternehmen RTL dauerte einige Jahre an. Die Save.TV Limited aus Hamburg bietet ihren Nutzern im Internet ein Portal, auf dem sie vorab Fernsehsendungen aussuchen können, die voll automatisiert aufgezeichnet werden und die der Nutzer später abrufen kann. RTL und auch anderen Sendern sind solche Dienste ein Dorn im Auge.
Save.TV biete eine Funktion wie ein herkömmlicher Videorekorder und der Nutzer erstelle lediglich eine legale Privatkopie der Sendung, erklärte der BGH im Jahr 2009. (Aktz. I ZR 175/07) Er hob damals im Revisionsverfahren das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aus dem Jahr 2007 auf, das ebenso wie die Vorinstanz zugunsten von RTL entschieden hatte, und wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.
Das entschied einer Mitteilung des Anbieters zufolge, dass das Angebot des Online-Videorekorders mit dem Vervielfältigungsrecht der Rundfunkanstalten vereinbar sei, was der Betreiber als Sieg wertet. Es entschied aber auch, dass der Online-Videorekorder die aufgezeichneten Sendungen des klagenden Senders RTL nicht an seine Nutzer weiterleiten darf, denn der Anbieter habe kein Weiterleitungsrecht. Über die Lizenzierung dieser Rechte streitet sich Save.TV derzeit in einem anderen Verfahren mit der Mediengruppe. Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden ist endgültig, denn eine erneute Revision wurde nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Dresden, Aktz. 14 U 801/07 vom 12.07.2011
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