Urteil – Bei Tippfehler können eBay-Verkäufer den Vertrag anfechten

Urteil - Bei Tippfehler können eBay-Verkäufer den Vertrag anfechten

So manche Unstimmigkeit zwischen Käufern und Verkäufern auf der Plattform eBay beschäftigte bereits die Gerichte. Denn wenn beide glauben, sie seien im Recht, treffen sie sich nicht selten vor dem Richter. So passierte es auch den Parteien, die sich über die Herausgabe eines Autos, eines VW Buggy aus den 60er Jahren, stritten. Der wurde bei eBay versteigert, jedoch erzielte er nicht den Preis, den sich der Verkäufer vorgestellt hatte.

Das Angebot startete in dem Online-Auktionshaus eBay mit einem Mindestgebot von 1.000,- €. Die Auktion verlinkte der Verkäufer mit der Homepage seiner Firma, auf der das Fahrzeug für 15.000,- € zu kaufen war. Letztendlich endete die Auktion mit einem Höchstgebot von 1.751,- €. Als der Verkäufer die eMail mit der Information über den Endpreis erhielt, schrieb er den Käufer an. Der Startpreis sei versehentlich zu niedrig gewesen, es sei eine Null zu wenig angegeben, er hätte 10.000,- und nicht nur 1.000,- € betragen sollen. Der Käufer forderte dennoch die Herausgabe des Wagens gegen Bezahlung laut Höchstgebot, Vertrag ist schließlich Vertrag. Doch der Verkäufer weigerte sich.

Das Landgericht gab dem Käufer zunächst Recht, doch das Oberlandesgericht, vor dem die Berufung verhandelt wurde, sah die Sache anders. Es vermutete nicht, dass der niedrige Angebotspreis als Lockmittel für potenzielle Käufer angegeben war. Gerade weil der Verkäufer das Angebot bei eBay mit dem auf der Firmenhomepage verlinkt hatte, auf dem der Kaufpreis von 15.000,- € angegeben war, vermutete das Gericht einen offensichtlichen Fehler im eBay-Angebot. Ob der nun durch Fahrlässigkeit oder technische Probleme entstanden sei, sei nicht relevant. Der Verkäufer könne den Vertrag anfechten, erklärte das OLG. Also wechselte das Fahrzeug nicht den Besitzer, der Verkäufer musste das KFZ nicht gegen Zahlung des Gebotsbetrags an den Käufer herausgeben.

Oberlandesgericht Oldenburg, Aktz.: 4 U 25/06 vom 27.09.2006

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