Wenn die Ermittlungsbehörden in einem Fall nicht weiter kommen und der Verdacht auf eine schwere kriminelle Handlung vorliegt, kann laut Strafprozessordnung ein richterliche Anordnung erstellt werden. Die berechtigt die Ermittler, zum Beispiel das Handy oder den Festnetz-Anschluss eines Teilnehmers abzuhören. Die Telefonnetz-Betreiber müssen in diesem Fall eine Überwachung durch die Behörden ermöglichen und der Bundesnetzagentur mitteilen, wie viele nach der Strafprozessordnung angeordnete Überwachungsmassnahmen durchgeführt wurden. Nun hat die Bundesnetzagentur die Statistik der strafprozessualen Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikation für das Jahr 2005 veröffentlicht.
Insgesamt wurden in dem letzten Jahr 35.015 Überwachungen durch die Gerichte angeordnet, fast 6.000 mehr als in dem Vorjahr, und 7.493 Verlängerungsanordnungen erlassen. Die Statistik zeigt einen erheblichen Anstieg der Überwachungen von Handys, es wurden 34.855 Mobilfunk-Rufnummern überwacht. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Anzahl der Mobilfunkanschlüsse. Die Anzahl der Überwachung von Festnetz-Anschlüssen fiel dagegen gleichbleibend geringer aus, es waren 5.398 Festnetz-Rufnummern betroffen. Auch eMail-Accounts und Internet-Zugänge wurden überwacht, insgesamt 365 bzw. 193 Stück. In diesem Bereich ist ebenfalls ein erheblicher Anstieg zu beobachten. Weitere Informationen Überwachen und abhören von Handys Handykauf – Ratgeber Handyankauf – so kann das alte Mobiltelefon versilbert werden
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