
Ein Mann mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz nahm an dem Online-Roulette einer Online-Spielbank mit Sitz in Wiesbaden teil. Die Internet-Spielbank verfügte über eine Spielbankerlaubnis, die Teilnahmeberechtigung bezog sich aber nur auf Spieler, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder sich zu dem Zeitpunkt der Spielteilnahme dort aufhalten. Der Mann in Rheinland-Pfalz erschlich sich die Teilnahme, indem er von seinem Wohnsitz in Koblenz aus die Adresse eines in Hessen ansässigen Bekannten als seinen derzeitigen Aufenthaltsort angab.
Am selben Tag überwies er binnen sechs Stunden mehrfach Beträge zwischen 1.000,- € und 250,- € von seiner Kreditkarte an die Spielbank. Insgesamt 4.000,- € setzte er ein und verspielte sie samt den zwischenzeitlichen Gewinnen in 186 Einsätzen bei dem Online-Roulette. Rund zweieinhalb Wochen später stornierte er die Überweisungen an die Online-Spielbank.
Weil er von seinem Aufenthaltsort in Koblenz überhaupt nicht an dem Glücksspiel hätte teilnehmen dürfen, dessen stattliche Erlaubnis sich schließlich nur auf Teilnehmer in Hessen bezog, sei sein bei der Anmeldung geschlossener Vertrag mit der Online-Spielbank unwirksam, versuchte der Mann, sich zu erklären. Außerdem habe er bei der Anmeldung ein persönliches Limit für Spieleinsätze in Höhe von 100,- € gesetzt. Dass dieses Limit aufgrund der Einstellungen der Online-Spielbank nicht wirksam gewesen sei, habe er nicht bemerkt. Die Online-Spielbank verklagte den Mann auf Zahlung der verlorenen 4.000,- € und der mittlerweile entstandenen Zinsen und Mahnkosten.
Das Amtsgericht Koblenz hatte die Klage abgewiesen, doch das Landgericht Koblenz entschied in dem Berufungsverfahren anders. Der mit der Spielbank geschlossene Vertrag sei nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Dem Online-Casino habe eine staatliche Erlaubnis vorgelegen und dass sich der Mann den Zugang zu dem Spiel erschlichen habe, ändere daran nichts.
Zu dem Zeitpunkt seiner Anmeldung sei zudem die Eingabe eines Limits nicht zwingend erforderlich gewesen. Das sei zwar ein Verstoß der Spielbank gegen die gesetzlichen Vorgaben, doch dass er als sein persönliches Limit 100,- € angegeben haben will, widerspreche schon der Tatsache, dass seine erste Überweisung an die Spielbank 1000,- € betrug. Er sei sich also bewusst gewesen, kein wirksames Limit angegeben zu haben. Der Mann muss die verlorenen Spieleinsätze samt angefallener zusätzlicher Kosten an die Online-Spielbank zahlen.
Landgericht Koblenz, Aktenzeichen: 6 S 342/06 Urteil vom 26.06.2007
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