
Ein Unternehmen hatte in dem Internet Tickets für eine Bühnenshow beworben. Die Werbeaussage lautete: ` Tickets ab 19,90 Euro´. Jedoch wurde in einem Sternchentext an dem Ende der Internetseite darauf hingewiesen, dass zusätzlich eine Vorverkaufsgebühr von 15 Prozent des Preises sowie eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 2,- € anfiel.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen strengte ein Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen an und das Landgericht Hamburg gab den Verbraucherschützern Recht. Auch wenn die Tickets zu einem Preis von 19,90 € an der Abendkasse erhältlich seien, sei die Aussage in dem Internet nicht richtig. Der Verbraucher erwarte, die in dem Internet erhältlichen Karten auch zu diesem Preis erwerben zu können. Ein Sternchentext am Seitenende sei nicht ausreichend, weil interessierte Verbraucher diesen eventuell nicht lesen, sondern gleich auf den Bestelllink klicken. Die so erfolgten Preisangaben seien eine irreführende geschäftliche Handlung.
Landgericht Hamburg, Aktz.: 315 O 17/19 vom 18.06.2009
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