
Wer anderen Zugriff auf seinen eBay-Account gewährt oder nicht dafür sorgt, dass sich andere keinen Zugriff auf den Account verschaffen können, haftet für mögliche Rechtsverletzungen des anderen. Ein eBay-Mitglied hatte seiner Ehefrau Zugriff auf seinen eBay-Account gewährt und die bot darüber einige Halsbänder zum Kauf an. Durch die Gestaltung des Angebots fühlte sich ein Markeninhaber in seinem Recht verletzt und klagte gegen den Inhaber des eBay-Accounts.
Der Accountinhaber fühlte sich für die Urheberrechtsverletzung und den Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht verantwortlich. Seine Frau habe seinen Account ohne sein Wissen benutzt, um persönliche Gegenstände zu verkaufen, erklärte er. Das Frankfurt a. M. und das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hatten die Klage aufgrund dieser Erklärung abgewiesen. Der Bundesgerichtshof sah die Sache jedoch völlig anders.
Der Account-Inhaber hafte mangels Vorsatzes zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer, jedoch komme er als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht. Denn er habe nicht ausreichend dafür gesorgt, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Zugangsdaten seines eBay-Accounts habe. Habe ein Inhaber eines Mitgliedskontos seine Zugangsdaten nicht ausreichend gesichert, sodass ein Dritter sein Mitgliedskonto benutzen könne, müsse sich der Inhaber so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt. Diese Haftung entstehe aus der durch den Inhaber geschaffenen Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und gegebenenfalls in Anspruch genommen werden könne.
Bundesgerichtshof (BGH), Aktz. I ZR 114/06 vom 11.03.2009
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