Urteil – Kein Urheberrechtsverstoß durch Aufzeichnungsdienst

Urteil - Kein Urheberrechtsverstoss durch Aufzeichnungsdienst

Es gibt einige Dienste, die nach diesem Prinzip funktionieren. Der Anbieter stellt eine Software oder eine Plattform bereit, über die der Nutzer frei abrufbare Inhalte, beispielsweise von Webradios oder aus Fernsehprogrammen, aufzeichnen und dann auch herunterladen kann. So erhalten Nutzer praktisch auf Bestellung aktuelle Musikstücke oder andere Medien. Der Bundesgerichtshof hatte im Fall des Online-TV-Recorders save.tv bereits im Jahr 2009 entschieden, dass diese Dienste unter bestimmten Voraussetzungen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. (Aktz. I ZR 175/07)

Auf dieses Urteil bezog sich das Landgericht Berlin in der Klage gegen den Internetdienst flatster. Der bietet seinen Nutzern (auch entgeltlich) die Möglichkeit, von Internetradios gespielte Musikstücke aufzuzeichnen, anzuhören und zur eigenen Verfügung als mp3-Datei zu speichern. Der Online-Dienst sei nicht urheberrechtswidrig, urteilte das Landgericht, und er verletze nicht das Vervielfältigungsrecht. Der Anbieter flatster sei nicht der Hersteller einer Kopie, er liefere lediglich die technischen Hilfsmittel. Der Hersteller sei der Nutzer, der den Anstoß zur Herstellung der Kopie gebe, die dann vollautomatisch erfolge. Die Erstellung einer Kopie für private Zwecke sei jedoch erlaubt.

Landgericht Berlin, Aktz. 16 O 494/09 vom 11.01.2011

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