
Es gibt einige Dienste, die nach diesem Prinzip funktionieren. Der Anbieter stellt eine Software oder eine Plattform bereit, über die der Nutzer frei abrufbare Inhalte, beispielsweise von Webradios oder aus Fernsehprogrammen, aufzeichnen und dann auch herunterladen kann. So erhalten Nutzer praktisch auf Bestellung aktuelle Musikstücke oder andere Medien. Der Bundesgerichtshof hatte im Fall des Online-TV-Rekorders save.tv bereits im Jahr 2009 entschieden, dass diese Dienste unter bestimmten Voraussetzungen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. (Aktz. I ZR 175/07)
Auf dieses Urteil bezog sich das Landgericht Berlin in der Klage gegen den Internetdienst flatster. Der ermöglicht seinen Nutzern (auch entgeltlich), von Internetradios gespielte Musikstücke aufzuzeichnen, anzuhören und zur eigenen Verfügung als mp3-Datei zu speichern. Dieser Online-Dienst sei nicht urheberrechtswidrig, urteilte das Landgericht, und er verletze nicht das Vervielfältigungsrecht. Der Anbieter flatster sei nicht der Hersteller einer Kopie, er liefere lediglich die technischen Hilfsmittel. Entgegen sei der Hersteller der Nutzer, der den Anstoß zur Herstellung der Kopie gebe, die dann vollautomatisch erfolge. Die Erstellung einer Kopie für private Zwecke sei jedoch erlaubt.
Landgericht Berlin, Aktenzeichen 16 O 494/09 vom 11.01.2011
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