Urteil – Einsatz von Mobilfunkrepeater setzt Einverständnis der Netzbetreiber voraus

Urteil - Einsatz von Mobilfunk-Repeater setzt Einverständnis der Netzbetreiber voraus

Sogenannte „GSM-Repeater“ oder „UMTS-Repeater“ sind Funksignalverstärker, die Mobilfunksignale verstärken. Sie werden genutzt, um das von Mobilfunkbasisstationen und Endgeräten ausgesendete Signal an Orten mit schlechterer Funkverbindung, beispielsweise in Tiefgaragen und Gebäuden, zu verstärken. Das Gerät empfängt das Signal, verstärkt es und sendet es weiter.

Die Bundesnetzagentur hatte einem Unternehmen, das Funksignalverstärker über das Internet verkaufte, den Vertrieb der Mobilfunk-Repeater untersagt. In seinem Angebot weise das Unternehmen nicht darauf hin, dass der Betrieb der Geräte nicht ohne weiteres erlaubt sei, lautete die Begründung. Auf den Geräten fehle der Hinweis, dass die Mobilfunknetzbetreiber Inhaber der jeweiligen Frequenzzuteilungen seien und der Benutzer deswegen für den Betrieb dieser Geräte deren Zustimmung benötige.

Das Gerichte folgte dieser Auffassung. Ein Mobilfunk-Repeater sei eine Funkanlage. Die bei dem Empfang und der Ausstrahlung der Funkwellen genutzten Frequenzen seien den Mobilfunknetzbetreibern zugeteilt. Ohne ein Einverständnis der Netzbetreiber dürfe die Funkanlage deshalb nicht betrieben werden. Fehle der Hinweis auf diese erhebliche Einschränkung, sei ein Verkaufsverbot zulässig. Das Gericht ließ eine Berufung zu.

Verwaltungsgericht Köln, Aktz. 21 K 2589/12 vom 17.07.2013

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