
Bei einem Online-Immobiliendienst wählte ein Nutzer eine Basis-Anzeige. Bei diesem Angebot war eine Laufzeit von einem Monat angegeben. Der Kunde, der später der Beklagte wurde, klickte auf den Button „Basis-Anzeige wählen“. Währenddessen konnte auf der Internetseite nur noch die Anmerkung zu den Fußnoten gelesen werden. Die Klausel, die besagte, dass sich der Vertrag automatisch verlängert, war hingegen nicht lesbar.
Bei einer solchen Bildgestaltung musste der Kunde nicht damit rechnen, dass sich unter der Fußnotenanmerkung, sogar noch unterhalb des „Zurück„-Buttons eine Information über die Vertragsdauer befindet. Das urteilte das Amtsgericht Minden. Die Laufzeit des Vertrages sei ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung, über den nicht im Bestellvorgang informiert wurde. Die Klausel sei überraschend, weil sie lediglich in den Verbraucherinformationen zu finden gewesen sei.
Amtsgericht Minden, Aktz. 22 C 463/12 vom 19.12.2012
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