EuGH – Links im Internet können ein Rechtsverstoß sein

EuGH - Links im Internet können ein Rechtsverstoß sein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 8. September 2016 ein möglicherweise weitreichendes Urteil gefällt (Az.: C-160/15). Darin geht es um das Setzen von Links als „öffentliche Wiedergabe“ von urheberrechtswidrigem Material. Demnach ist ein mit Gewinnerzielungsabsicht und in Kenntnis der Rechtslage gesetzter Link auf Inhalte rechtswidrig, die vom Urheber nicht genehmigt sind. Auch wenn das Urteil im konkreten Fall nachvollziehbar ist, öffnet es einen Raum von Rechtsunsicherheit, den sich Abmahnanwälte zunutze machen könnten. Die Rechtsunsicherheit entsteht durch die gleichzeitige Feststellung, dass ein solcher Link nicht rechtswidrig ist, wenn dieser ohne Kenntnis und ohne Gewinnerzielungsabsicht gesetzt wird. So bleibt es zukünftig immer eine Einzelfallentscheidung, ob ein Link rechtswidrig und damit abmahnfähig ist.

Der Fall: ungewünschte Verlinkung von Fotos

Der konkrete Fall endete nach einem langen Rechtsstreit vor dem EuGH. In Kurzfassung ging es darum, dass ein niederländisches Boulevard-Online-Magazin einen Artikel veröffentlichte und dabei auf Fotos auf einer australischen Webseite verlinkte. Die Urheberrechte der dort hinterlegten Fotos sind der Verlegerin des Playboys zuzurechnen. Die Fotos selbst wurden dort jedoch ohne Genehmigung der Rechteinhaberin veröffentlicht.

Als die Rechteinhaberin das Online-Magazin anwies, den Link zu entfernen, weigerte sich dieses. Nachdem die Fotos auf der australischen Seite gelöscht wurden, veröffentlichte das Magazin sogar einen weiteren Artikel, der wieder einen Link zu den inzwischen auf einem anderen Server aufgetauchten Fotos enthielt. Der Vorgang wiederholte sich. Es kam zur Klage.

Schwieriges Urteil für die Praxis

Die Richter verwiesen auf eine Unionsrichtlinie, nach der jede öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken von den Rechteinhabern genehmigt werden muss. Es sei zwischen dieser Richtlinie und den Grundrechten wie Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Gemeinwohl abzuwägen. Entsprechend sei die Vorsätzlichkeit des Handelns maßgebend und zusätzlich die Frage, wer durch einen Link Zugang zu geschütztem Material erhält und ob ein Erwerbszweck damit verbunden sei. Im konkreten Fall sei daher der Link rechtswidrig.

In der Praxis haben Webseitenbetreiber nun ein Problem. Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, müssen sie sich bei jedem Link absichern, ob die verlinkte Seite nicht vielleicht urheberrechtlich bedenkliches Material enthält. Eine Beurteilung ist jedoch kaum rechtlich sicher möglich. Damit sind Fehleinschätzungen ebenso möglich wie unberechtigte Abmahnung. Zudem wird die regelmäßige Linkkontrolle an Bedeutung gewinnen.

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