OLG-Urteil – Einzige kostenfreie Zahlungsmethoden müssen „gängig“ sein

OLG-Urteil – Einzige kostenfreie Zahlungsmethoden müssen „gängig“ sein

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil (Aktenzeichen 15 U 79/19) vom 12. November letzten Jahres entschieden, dass es in einem Online-Shop nicht ausreichend ist, wenn als einzige kostenfreie Zahlungsmöglichkeit Kreditkarten angeboten werden, die nicht gängig sind. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig, da das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: I ZR 195/20) noch läuft.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Bereits im Jahr 2016 führte die Klägerin, bei der es sich um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG handelt, eine Testbuchung auf einer Internetseite durch, auf der Flugreisen angeboten werden. Wollte der Kunde die Flugreise bezahlen, ohne hierfür zusätzliche Kosten zu verursachen, standen ihm lediglich die Kreditkarten „Visa Entropay“ und „Viabuy Prepaid MasterCard“ zur Auswahl. Für alle anderen Zahlungsmittel fielen zusätzliche Kosten an. Im Genauen handelte es sich hierbei um ein jeweiliges „Entgelt pro Kartentyp“ in Höhe von 13,70 Euro sowie eine „Servicepauschale“ in Höhe von 23,80 Euro, wenn mit der „MasterCard Kreditkarte“ oder der „Visa-Kreditkarte“ bezahlt wurde. Für eine „Sofortüberweisung“ oder das Bezahlen per „PayPal“ wurde neben der „Servicepauschale“ ein Entgelt in Höhe von 13,70 beziehungsweise 15,70 Euro fällig.

Wie hat das Oberlandesgericht entschieden?

In erster Instanz wurde bereits im Jahr 2017 vor dem Landgericht Hamburg verhandelt. Die Revision der Beklagten blieb nun auch vor dem Oberlandesgericht Hamburg erfolglos. Denn das OLG bewertet den Umstand, dass der Bezahlvorgang lediglich bei diesen beiden Payment-Formen unentgeltlich ist, als wettbewerbswidrig. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen § 312a Absatz 4 Nr. 1 BGB:

„(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht (…)“

Denn bei den beiden Kreditkarten handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um „gängige“ Zahlungsmöglichkeiten im Sinne von § 312 a Absatz 4 Nr. 1 BGB. Beide Kreditkarten sind allgemein nicht weitverbreitet. Es ist bekannt, dass unter den Kunden der Beklagten nur 5 Prozent über eine der beiden Kreditkarten verfügen.

Weshalb hat das OLG Hamburg so entschieden?

Die Entscheidung begründete das Gericht zusätzlich damit, dass ein Verbraucher davon ausgehen muss, dass ein zusätzliches Entgelt aufgrund der Benutzung des jeweiligen Zahlungsmittels anfällt. Eine in Abhängigkeit von der gewählten Payment-Form anfallende „Servicepauschale“ – wie bei der Beklagten – ist aus Sicht eines Verbrauchers jedoch vielmehr ein zusätzliches Zahlungsmittelentgelt. Die Beklagte verletzte §312 a Absatz 4 Nr. 1 BGB, da für alle anderen Zahlungsformen, außer für die beiden nicht gängigen Kreditkarten, Zahlungsmittelentgelte anfallen.

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